Haftung Internetprovider

Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2011 entschieden, dass ein Hostprovider, der die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Webseite und für unter einer Webadresse eingerichtete Webblogs zur Verfügung stellt, für unwahre und ehrrührige Behauptungen nur bei festgestellter Pflichtverletzung haftet.

Dann kann dieser auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der beanstandete Eintrag ist zu löschen. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn eine Beanstandung des Betroffenen, die an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weitergeleitet wird, von diesem unbeantwortet bleibt. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung in Abrede, muss der Provider dem Betroffenen das mitteilen und weitere Nachweise v…

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Themen: Bundesgerichtshof , Internetprovider , A. Kühnemann
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 11. November 2011 auf http://www.r24.de.

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