Haftung des Inhabers eines ebay-Mitgliedskontos für die unbefugte Verwendung dieses Kontos durch einen Dritten (BGH, Urteil vom
11.05.2011, VIII ZR 289/09)
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Frau unterhielt bei ebay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Im März 2008 wurde unter Verwendung dieses Kontos von einem
Dritten eine Gastronomieeinrichtung zu einem Eingangsgebot von € 1,00 zum Verkauf angeboten. Hierauf gab ein Bieter ein Maximalgebot
von € 1.000,00 ab. Einen Tag später wurde das Angebot zurückgezogen. Der Bieter war bis dahin der Meistbietende. Er forderte die
ebay-Mitgliedskontoinhaberin zur Eigentumsübertragung an der Gastronomieeinrichtung auf, Zug um Zug gegen Zahlung von € 1.000,00.
Nachdem die hierfür gesetzte Frist verstrichen war, forderte er von der Kontoinhaberin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe
des tatsächlichen Wertes der Gastronomieeinrichtung (€ 32.820,00).
Die von ebay verwendeten AGB regeln unter § 2 Ziff. 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter
Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“
Rechtslage:
Es stellt sich die Frage, ob ein
zwischen der Inhaberin des ebay-Mitgliedskontos und dem Höchstbietenden zu Stande gekommen ist, aus dem der Bieter
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung herleiten kann. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 verneint. Zur
Begründung führt er aus, dass auch bei Internetgeschäften Stellvertretungsrecht (§§ 164 ff. BGB) anwendbar ist, wenn beim
Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter
dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger nur dann, wenn der Erklärende eine entsprechende
Vertretungsvollmacht besitzt oder die Erklärung nachträglich vom Namensträger genehmigt worden ist oder wenn die Grundsätze der
Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anzuwenden sind. Die bloße unsorgfältige Aufbe…
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