Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen
Blickpunkt Recht & Steuern | 14. Mai 2008 — Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer (§ …
Die Haftung im Steuerrecht ist eine recht komplizierte Materie, da die Haftung an unterschiedlichen Stellen in der Abgabenordnung geregelt wird und die expliziten gesetzlichen Regelungen zur Haftung wieder auf andere Vorschriften in der Abgabenordnung verweisen. Während die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Haftungssschuld in den §§ 69 bis 76 AO bzw. in anderen Vorschriften des Privatrechts geregelt werden, bestimmt sich die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach §§ 191 und 192 AO. Ergänzende Bestimmungen finden sich in § 218 Ao und verteilt über die Abgabenordnung.
Inhalt: Allgemeine Grundsätze zur Haftung im Steuerrecht Haftung in der Praxis Haftungsbescheid und Begründung Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids Rechtsschutz gegen den Haftungsbescheid Allgemeine Grundsätze zur Haftung im SteuerrechtDie Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erfolgt durch einen Haftungsbescheid, soweit sich die Haftung kraft Gesetzes ergibt. Es ist jedoch ohne Bedeutung, ob sich die Haftung aufgrund eines Steuergesetzes oder aufgrund eines anderen Gesetzes des Privatrechts ergibt. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist in der Regel eine Ermessensentscheidung der Behörde und beinhaltet neben der Frage des “Ob” der Inanspruchnahme (Entschließungsermessen) bei mehreren Haftungsschuldnern auch die Auswahl des Haftungsschuldners (Auswahlermessen). Nach positiver Entscheidung über die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erlässt die Behörde einen oder mehrere Haftungsbescheide gegen den oder die Haftungsschuldner, wobei mehrere Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner gelten.
Haftung in der PraxisIn der Praxis ist – neben den Massefällen der Haftung der Arbeitgeber für Lohnsteuer – vor allem die Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gem. § 69 AO bedeutend, insbesondere die Haftung der Geschäftsführer einer GmbH. Diese haften gem. § 69 Abs. 1 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten steuerlichen Pflichten – trotz Haftungsbeschränkung der GmbH – bei fehlender, falscher oder nicht rechtzeitiger Festsetzung oder Erfüllung der Steuern der GmbH. Dies betrifft nun ebenso die Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Aber auch die Haftung bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung wird von der Finanzverwaltung gerne und regelmäßig angewendet. Nicht zuletzt ist die Haftung des Übernehmers eines Betriebs gem. § 75 AO von erheblicher praktischer Bedeutung und betrifft insbesondere den Unternehmenskauf bzw. die Übernahme einer Praxis oder Kanzlei.
Haftungsbescheid und BegründungDer Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, durch den die Haftungsschuld festgesetzt wird. Der Haftungsbescheid ist zwar kein Steuerbescheid,…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Februar 2011 auf http://www.schwerd.info.
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