Haftung für (grenzüberschreitende) Schäden durch Kernenergie

Aus aktuellem Anlass wirft dieser Artikel einen kurzen Blick auf die allgemeine Haftung für Schäden aus Kernenergie und untersucht insbesondere die Haftung für grenzüberschreitende Schäden.

I. Internationaler Rahmen

1. Völkervertragsrecht

Atomare Großunfälle bleiben meist nicht auf ein Land begrenzt. Daher hat man mit dem Pariser Atomhaftungs-Übereinkommen und der Wiener Konvention über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Unfälle schon früh einen internationalen Rechtsrahmen geschaffen, der im Falle grenüberschreitender Schädigungen die Fragen internationaler Haftung regeln sollte. Deutschland hat nur das Pariser Übereinkommen ratifiziert, über das gemeinsame, auch von Deutschland ratifizierte Protokoll vom Gemeinsame Protokoll zur Anwendung des Wiener und Pariser Abkommens vom 21. 9. 88, das mit Gesetz vom 5. 3. 2001 in Deutschland ratifiziert wurde (BGBl. II S. 202), werden jedoch die Mitglieder des einen Vertragssystems haftungsrechtlich so gestellt, als gehörten sie auch dem anderen an. Das bedeutet, dass Inhaber von Kernanlagen in Parisstaaten auch für Schäden, die sie in Wienstaaten bewirken, nach dem Pariser Übereinkommen haften; umgekehrt gilt Entsprechendes (Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, 23. Kapitel Rn. 3).

Dieses Übereinkommen wurde durch Zusatzprotokolle erweitert, eine konsolidierte Fassung findet sich etwa bei beck-online unter dem Suchwort “ParAtHaftÜbk”; die einzelnen Abkommen, Protokolle und Konventionen finden sich auch hier.

Nach Art. 3 lit. a des Pariser Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kernanlage unmittelbar sowohl für Personen- wie auch für Sachschäden (ausgenommen sind insofern jedoch Schäden an Kernanlagen und Vermögenswerte, die auf dem Geländer der Kernanlage im Zusammenhang mit dieser verwandt werden, wenn bewiesen wird, daß die Schäden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist. Dieser Anspruch besteht nicht nur völkerrechtlich, sondern kann – nach Ratifizierung – von einzelnen Bürgern der Unterzeichnerstaaten geltend gemacht werden. Besondere Regelungen enthält Art. 4 des Übereinkommens für den Transport von Kernmaterialien. Diese Haftung ist allerdings der Höhe nach begrenzt auf 15 000 000 Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds, das entspricht etwa 23.550.000 US $ = ca. 16.856.336 €, wobei die Unterzeichnerstaaten höhere oder niedrigere Höchstgrenzen festlegen können; die Haftung muss jedoch mindestens 5 000 000 Sonderziehungsrechte betragen. Die Brüsseler Zusatzkonvention vom 31.1.1963 erhöht diese Begrenzungen allerdings erheblich.

Allerdings ist die Haftung für höhere Gewalt deutlich eingeschränkt:

Artikel 9 Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Er…

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Themen: Protokoll , Mündliche Prüfung

Erschienen 16. März 2011 auf http://www.juraexamen.info.

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