Haftung für die Gewerbesteuer des alten Gaststättenbetreibers

Führt der neue Inhaber einer Gaststätte diese unter ihrem bisherigen Namen fort, wobei der Name nicht geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren, dann haftet der neue Inhaber nicht gemäß § 25 HGB für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten des früheren Betreibers der Gaststätte.

So hat das Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden im Fall einer Klägerin, die sich als Inhaberin der Gaststätte „Zum Viertele“, gegen einen Haftungsbescheid gewand hat, mit dem sie für Gewerbesteuerrückstände des früheren Gaststätteninhabers in Anspruch genommen werden soll.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs haftet gemäß § 25 Abs. 1 HGB derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit der Übernahme und Fortführung der Gaststätte „Zum Viertele“ ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben und fortgeführt hat. Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Firmenfortführung durch die Klägerin.

Von einer Unternehmensfortführung geht die maßgebliche Verkehrsanschauung aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Die Klägerin hat die Gaststätte „Zum Viertele“ in diesem Sinne vom früheren Geschäftsinhaber übernommen und das Unternehmen fortgeführt. Sie hat die Gaststätte ohne zeitliche Unterbrechung unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und der Warenvorräte sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter fortgesetzt. Rechtlich unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob die Klägerin die bestehenden Verträge mit dem Vermieter, den Lieferanten und den Mitarbeitern „übernommen“ hat oder ob sie – wie von ihr behauptet – formal jeweils neue Verträge abgeschlo…

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Themen: Gaststätten , Gewerbesteuer , Hgb , Geschäftsinhaber , Unternehmnsfortführung
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 15. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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