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Haftung für Schutzrechtverletzung durch Dritte

am 10.03.2006 von BERLIN BLAWG

Blickpunkt Recht & Steuern informiert über aktuelle Entscheidung zur Problematik der Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen durch Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 13. Juni 2005 – AZ: 6 W 20/05 – entschieden, dass derjenige, der seinen eBay-Account einer dritten Person zum Verkauf von Waren überlässt, auch überprüfen muss, welche Waren dort angeboten werden. Kommt der Account-Inhaber dieser Pflicht nicht nach, so kann er im Falle der Verletzung von Markenrechten neben dem Dritten mitverantwortlich sein und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das OLG Frankfurt stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen, soweit es ausführt:

Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen gegenüber jedem, der – auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH WRP 2004, 1287, 1292 – Internet-Versteigerung; GRUR 1997, 313, 316 – Architektenwettbewerb; Ingerl/Rohnke, Markengesetz 2. Aufl., Vor §§ 14 – 19 Rn. 30). Danach kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht (zum Patentrecht: BGH WRP 1999, 1045 – Räumschild). Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses …

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OLG Stuttgart: Störerhaftung bei verliehenem eBay-Account - Demjenigen, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen einen Account für eine Internet-Verkaufplattform zu eröffnen und hierunter als Verkäufer aufzutreten, obliegen besondere PrÃ

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Derjenige, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen (und seiner Anschrift) einen Zugang/Account für eine Internet-Verkaufsplattform (hier: einen eBay-Account) zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten, schafft hierdurch…

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