Haftung für Links

Jeder weiß, dass ein Haftungsausschluss für Links auf andere Seiten nutzlos ist. Nein, natürlich weiß das nicht jeder. Eine Kreispolizeibehörde im Westen distanziert sich noch:

Ablehnungshinweis

Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das LG Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. (…)

Das fehlinterpretierte Urteil des Landgerichts Hamburg (312 O 85/98) ist berühmt:

… kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. [Quelle: RA Steinhöfel]

Das Landgericht hatte erklärt, dass der Beklagte mit seinen Links “eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger” geliefert hatte. Das ist etwas anderes als neutrale Berichterstattung oder ein bedauerlicher Fehler eines Unwissenden.

Wovon distanziert sich die Kreispolizei Heinsberg im Impressum der gerade neu gestalteten Website? Von Links auf andere Polizeibehörden und das NRW-Innenministerium. Das kann man jetzt interpretieren, wie man möchte.

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Themen: LG Hamburg
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. März 2006 auf http://www.ra-blog.de.

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