Haftung für Konzernvertrauen? oder Weder zahnlos, noch Konzept!
am 26.09.2006 von Corporate BLawG
von Ulrich Wackerbarth
Broichmann und Burmeister machen in der neuesten NZG (2006, 687ff) ein Fass auf, das schon längst geleert schien: Unter dem Titel “Konzernvertrauenshaftung - zahnloser Tiger oder tragfähiges Haftungskonzept” werfen sie verschiedene Fragen auf, die sich einfach beantworten lassen.
1. Sie meinen, in Deutschland lasse eine h.M. keinen allgemeinen Haftungsdurchgriff wegen in Anspruch genommenen Konzernvertrauens auf das Mutterunternehmen zu. Dafür zitieren sie lediglich einen einzigen Autor (Riekers, BB 2006, 281), der noch dazu gegenüber einer Haftung der Mutter aus Inanspruchnahme von Vertrauen gar nicht unaufgeschlossen ist, aber durchaus differenziert Stellung bezieht.
2. Dann verlangen sie eine Haftung der Muttergesellschaft für vertragliche Schulden ihrer Tochter aus cic, wenn durch vertrauenserweckende Erklärungen der Konzernmutter eine dem Vertragsverhandlungsverhältnis vergleichbare Sonderverbindung entsteht, aus der sich Schutz- und Aufklärungspflichten ergeben könnten. Daran zweifelt niemand: Auch für Konzernmütter gelten die allgemeinen Regeln über die Haftung aus Vertrag oder vertragsähnlicher Sonderverbindung.
3. Nach diesem schwachen Start behaupten die Autoren, für den Ausbau einer solchen Vertrauenshaftung sprächen zur Zeit bestehende Haftungslücken. Als eine solche Lücke ziehen sie in Betracht, dass die Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff (ein vom BGH kürzlich erfundenes Richterinstitut) auf ausländische Muttergesellschaften nicht anwendbar sei.
An dieser Behauptung oder “Argumentationslinie” ist alles verquer: Erstens geben die Autoren den Meinungsstand zur Anwendung der Existenzvernichtungshaftung auf ausländische Gesellschafter nicht korrekt wieder. Zwar erwähnen sie, dass die Anwendung umstritten ist, ihre Belege enden aber im Wesentlichen im Jahr 2004 und berücksichtigen nicht, dass insbesondere der Vorsitzende des zuständigen Senats des BGH (Goette, DStr 2005, 200f.) der insolvenzrechtlichen Qualifikation zuneigt. Die Existenzvernichtungshaftung ist …
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