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Haftung für Geldabhebungen bei gestohlener EC-Karte

am 09.10.2004 von http://www.heinicke.com

BGH Urteil vom 05.10.2004, AZ: XI ZR 210/03
Im vorliegenden Fall war einem EC-Karteninhaber die EC-Karte gestohlen worden. Der Dieb hatte am gleichen Tag von dem Konto am Geldautomaten zwei Beträge unter Eingabe der richtigen PIN-Nummer abgehoben. Das Konto der Klägerin wurde mit den abgehobenen Beträgen belastet. Die Klägerin wandte in der Klage gegen diese Belastung ein, daß der Dieb die persönliche Geheimzahl, die sie nirgendwo schriftliche notiert gehabt habe, entschlüsselt haben müsse oder Mängel des Sicherheitssystems der Sparkasse ausgenutzt haben müsse. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, der Beweis des ersten Anscheins spräche dafür, daß die Klägerin grob fahrlässig ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten verletzt habe. Der Beweis des ersten Anscheins spräche insbesondere dafür, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt habe, indem sie diese auf der EC-Karte vermerkt oder zusammen mit der EC-Karte verwahrt habe. Diese Auffassung beruht darauf, daß das Berufungsgericht durch einen Sachverständigen hat klären lassen, ob eine derartige PIN-Nummer aus der Karten entschlüsselt werden könne. Der Sachverständige hatte jedoch festgestellt, daß dies mathematisch praktisch ausgeschlossen sei. Daß der Dieb zuvor bei einer Abhebung die Geheimzahl ausgespäht habe, sei nicht hinreichend dargetan. Der Anscheinsbeweis spreche daher gegen die Klägerin. Gleichzeitig stellte der BGH aber fest, daß Kreditinstitute verpflichtet sein könnten, in Zivilprozessen dieser Art nähere Angaben über die von ihnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen, um ggf. auch deren Überprüfung durch Sachverständige zu ermöglichen.

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