Haftung für fremdes Tun - Web 2.0 und Recht

Es bleibt aktuell, das Thema Haftung im Internet. Der Vertrieb von Markenware im Internet etwa, ist ein seitens der Markenhersteller ungeliebtes Kind. Die Preise verfallen, heißt es, Service und Standards würden nicht eingehalten. Aus diesem Grunde ist für “kreative Lösungen” im E-Business umfassende Vorsicht und Vorausschau geboten, um nicht in die vielfachen Abmahnfallen zu treten.

Verkauf von Abercrombie & Fitch in Deutschland

Ausgangssituation

Der us-amerikanische Markenhersteller Abercrombie & Fitch verfolgt eine äußerst restriktive Vertriebspolitik mit der Folge, dass dessen Waren in Deutschland nicht unmittelbar erworben werden können. Ist das zulässig?

Wenn und soweit beispielsweise ein eingetragenes Markenrecht mit Wirkung für Deutschland besteht (vgl. Hinweise in der Marken-FAQ), obliegt es dem Markeninhaber darüber zu entscheiden, ob überhaupt, auf welchem Wege und auf welche Art und Weise seine Produkte auf einem Territorium vertrieben werden können oder auch nicht.

Stellen die Rechteinhaber Verletzungen ihrer Bestimmungsrechte fest, nutzen Sie regelmäßig das rechtliche Instrument der Abmahnung (vgl. Abmahn-FAQ).

Die Verkaufsplattform

Die Internetplattform und Community brands4friends, die sich selbst auch als Online Einkaufsclub bezeichnet, erlebte jüngst die Auswirkungen einer solchen Vertriebspolitik (vgl. Simons Blog).

Der Vorwurf: Nicht vom Hersteller authorisierte Markenware sei über jene Plattform vertrieben worden.

Zunächst, könnte man meinen, handelt es sich um einen üblichen Fall von Markenpiraterie, wie er - leider - überaus häufig vorkommt. Dabei meine ich die Fälle im Internet - etwa den prominenten eBay Fall “Rolex” (vgl. u.a. hier) - und nicht den Strandverkäufer der offensichtlich gefälschten Markensonnenbrillen.

Die Besonderheiten und vor allem die rechtlichen Feinheiten, sind erst auf dem zweiten Blick erkennbar. Der Plattformbetreiber hat die vertriebene Ware über einen Zwischenhändler bezogen, der behauptete, die Ware sei echt und er könne entsprechende Zertifikate vorlegen. Genügt das zur Entlastung des Plattformbetreibers?

Der Vorlieferant

Nein - und das ist ein Umstand, der immer wieder übersehen wird und leider mitunter in der täglichen Beratungspraxis zu erheblichem Unverständnis führt.

Derjenige, der an einer Rechtsverletzung mitwirkt und von dieser weiß, haftet zumindest auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung. Überdies haftet er auch für die Kosten etwaig beauftragter Rechts- und Patentanwälte. Das wird in Markenangelegenheiten erfahrungsgemäß deutlich vierstellig ausfallen.

Nun wird der Plattformbetreiber vortragen, dass er doch nicht wissen könne, ob die Ware echt ist oder nicht. Und womöglich kann er auch Echtheitszertifikate vorlegen.

All dies entlastet ihn nur sekundär.

Zunächst oblie…

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Themen: Abmahnung , Onlinehandel , Markenware

Erschienen 9. Oktober 2008 auf http://www.ra-maas.de.

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