Haftung für fremdes Tun - Web 2.0 und Recht
Es bleibt aktuell, das Thema Haftung im Internet. Der Vertrieb von im Internet etwa, ist ein seitens der Markenhersteller ungeliebtes Kind. Die Preise verfallen,
heißt es, Service und Standards würden nicht eingehalten. Aus diesem Grunde ist für “kreative Lösungen” im E-Business umfassende
Vorsicht und Vorausschau geboten, um nicht in die vielfachen Abmahnfallen zu treten.
Verkauf von Abercrombie & Fitch in Deutschland
Ausgangssituation
Der us-amerikanische Markenhersteller Abercrombie & Fitch verfolgt eine äußerst restriktive Vertriebspolitik mit der Folge, dass
dessen Waren in Deutschland nicht unmittelbar erworben werden können. Ist das zulässig?
Wenn und soweit beispielsweise ein eingetragenes mit Wirkung für Deutschland besteht (vgl. Hinweise in der Marken-FAQ), obliegt es dem
Markeninhaber darüber zu entscheiden, ob überhaupt, auf welchem Wege und auf welche Art und Weise seine Produkte auf einem
Territorium vertrieben werden können oder auch nicht.
Stellen die Rechteinhaber Verletzungen ihrer Bestimmungsrechte fest, nutzen Sie regelmäßig das rechtliche Instrument der Abmahnung
(vgl. Abmahn-FAQ).
Die Verkaufsplattform
Die Internetplattform und Community brands4friends, die sich selbst auch als Online Einkaufsclub bezeichnet, erlebte jüngst die
Auswirkungen einer solchen Vertriebspolitik (vgl. Simons Blog).
Der Vorwurf: Nicht vom Hersteller authorisierte Markenware sei über jene Plattform vertrieben worden.
Zunächst, könnte man meinen, handelt es sich um einen üblichen Fall von Markenpiraterie, wie er - leider - überaus häufig vorkommt.
Dabei meine ich die Fälle im Internet - etwa den prominenten eBay Fall “Rolex” (vgl. u.a. hier) - und nicht den Strandverkäufer der
offensichtlich gefälschten Markensonnenbrillen.
Die Besonderheiten und vor allem die rechtlichen Feinheiten, sind erst auf dem zweiten Blick erkennbar. Der Plattformbetreiber hat
die vertriebene Ware über einen Zwischenhändler bezogen, der behauptete, die Ware sei echt und er könne entsprechende Zertifikate
vorlegen. Genügt das zur Entlastung des Plattformbetreibers?
Der Vorlieferant
Nein - und das ist ein Umstand, der immer wieder übersehen wird und leider mitunter in der täglichen Beratungspraxis zu erheblichem
Unverständnis führt.
Derjenige, der an einer Rechtsverletzung mitwirkt und von dieser weiß, haftet zumindest auf Unterlassung und Beseitigung der
Rechtsverletzung. Überdies haftet er auch für die Kosten etwaig beauftragter Rechts- und Patentanwälte. Das wird in
Markenangelegenheiten erfahrungsgemäß deutlich vierstellig ausfallen.
Nun wird der Plattformbetreiber vortragen, dass er doch nicht wissen könne, ob die Ware echt ist oder nicht. Und womöglich kann er
auch Echtheitszertifikate vorlegen.
All dies entlastet ihn nur sekundär.
Zunächst oblie…
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