Haftung für eingebundene Wikipediainhalte

Das Landgericht Hamburg hat am 20.5.2008 ein Urteil gefällt, dass viele Webmaster betreffen dürfte, nämlich all diejenigen, die Wikepedia-Inhalte syndizieren und in ihre eigen Webseite einbauen. Kern des Problems ist die Frage, ob und wann man für diese Inhalte haftet.

Dazu führte das Landgericht aus, dass es weder die journalistische Sorgfaltspflicht verletze, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite eingebunden werden, wenn man keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen und das keine keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel besteht, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung mache der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.

Interessant ist des weitere die für das Landgericht Hamburg doch sehr liberale Formulierung wie folgt:

Diese Online-Enzyklopädie „Wikipedia” ist in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre Homepage integrierte Internetseite „Wikipedia” nicht um ein Internetforum im engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie „Wikipedia” einem Forum in wesentlichen Aspekten vergleichbar. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei der Internetseite „Wikipedia” um eine Homepage handelt, bei der von der Betreiberin lediglich Dritten die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass Jedermann an der „Wikipedia” mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet.

Diese Funktionsweise der Online-Enzyklopädie ist damit in den zentralen Punkten der eines Forums vergleichbar. Auch dort stellt der Forenbetreiber nur einen Rahmen, eine Plattform und Speicherplatz zur Verfügung, damit Dritte selbstverfasste Beiträge hinterlegen können. Auch dort findet regelmäßig keine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion statt.

Im Unterschied zu einem Forum betrifft die Enzyklopädie „Wikipedia” zwar nicht ein spezielles Themengebiet, sondern naturgemäß eine unüberschaubare Vielzahl von Themen und ist - anders als viele Foren - auf ein dauerhaftes Vorhalten der Beiträge bei ständiger Weiterentwicklung, Anpassung und Veränderung gerichtet. Entscheidend ist aber hinsichtlich der Funktionsweise, dass Jedermann die Möglichkeit eröffnet wird, Inhalte ohne redaktionelle Prüfung einzustellen. Diese Funktionsweise macht die „Wikipedia”-S…

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Themen: Haftung , Wikipedia , Landgericht Hamburg
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 2. Juni 2008 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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