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Haftung für das Verschweigen von Mängeln im Immobilienkaufvertrag

am 14.05.2006 von Heinicke und Kollegen

OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006, 5 U 1111/05
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vom Beklagten ein Haus erworben. In dem Vertrag war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Es stellte sich hinterher heraus, dass die Kellerwände feucht waren. Aufgrund Sachverständigengutachtens konnte nachgewiesen werden, dass dies auf eine mangelhafte Abdichtung zurückzuführen sei und dem Verkäufer bekannt gewesen sein müsste. Der Käufer beruft sich auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass er dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags gegenüber erklärt habe, dass es sich einen alten Keller handeln würde....

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