Haftung für Betrieb von Web-Portalen
Seit der berühmten Heise-Entscheidung des LG im
Jahr 2005 beschäftigt die Frage, wann ein Webseitenbetreiber für die bereitgestellten Inhalte haftet, die Gerichte in wieder und wieder. Das (LG) hat mit Urteil vom 09. April 2008 – AZ: 28 O 690/07 – entschieden, dass ein Webseitenbetreiber dann für
(urheber-)rechtswidrige Inhalte haftet, wenn er sich in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) umfassende Nutzungsrechte an den
Inhalten einräumen lässt. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:
“Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Ihre Störereigenschaft ergibt sich daraus, dass sie Inhaberin der Webseite www.XXXX
ist, auf der die Lichtbilder eingestellt waren. Soweit sie sich darauf beruft, keine Prüfungspflichten verletzt zu haben, lässt das
nicht ihre Störereigenschaft entfallen. Zwar ist es richtig, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden
darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben; deshalb setzt die des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich
danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH NJW 1997, 2180).
Diese Einschränkung der Störerhaftung gilt aber nur im Falle der Haftung für fremde Rechtsverstöße. Bei den von der
Verfügungsbeklagten eingestellten Informationen handelte es sich indes, auch im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, um eigene Informationen, da
sie - wie sie selbst vorträgt - gerade als “Online Rotlichtführer” auftritt. Hierfür war sie darauf angewiesen, die Inhalte der
angemeldeten Nutzer zu ihren eigenen zu machen. Im Falle eigener Inhalte aber gelten die von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gemachten Einschränkungen der Störerhaftung nicht. Für ein entsprechendes Zu-Eigen-Machen der Inhalte durch die
Verfügungsbeklagte spricht insbesondere, dass sie sich ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von Kunden
eingestellten Beiträgen einräumen lässt (Ziffer 3.2 der AGB der Verfügungsbeklagten). Wenn es sich – wie die Verfügungsbeklagte
vorträgt – bei ihr um ein bloßes Anzeigenportal handelte, wäre eine solche Rechtseinräumung überflüssig. Angesichts dessen kann sich
die Verfügungsbeklagte auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.1 ihrer AGB berufen, wonach sie keine Haftung für die Inhalte der
Teilnehmerbeiträge übernimmt; denn eine solche pauschale…
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