Haftung für fremde Feeds
Über RSS-Feeds oder Atom-Feeds besteht die Möglichkeit fremde Nachrichten oder Beiträge auf der eigenen Webseite einzubauen. Die
Feeds werden Themenbezogen abonniert und können aus News-Tickern oder fremden Blogbeiträgen bestehen. Dadurch werden fremde Inhalte
auf der eigenen Seite eingebunden, was eine inhaltliche Ergänzung der eigenen Beiträge darstellt.
Aus rechtlicher Sicht ist das Einbinden fremder Feeds allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das Problem besteht darin, dass man beim
Einbinden des Newsfeeds auf der eigenen Seite nicht weiß, welche Inhalte dort morgen verbreitet werden.
▶ Der Fall: In dem aktuellen Fall ist jemand gegen einen Webseitenbetreiber vorgegangen, da diese Person sein Persönlichkeitsrecht in
einem Beitrag verletzt sah, wobei dieser Beitrag als Newsfeed auf der Seite eingebunden war. Klar war, dass den Webseitenbetreiber
kein direktes Verschulden an der Rechtsverletzung trifft, sondern den Verbreiter der eigentlichen Nachricht (hier eine Zeitung).
▶ Das Urteil: Das
(Az. 27 O 190/10) hat entschieden, dass der Webseitenbetreiber für fremde Feed-Inhalte haftet. Die Richter argumentieren, dass der
Betreiber der Webseite die Rechtsverletzung (auch) herbeigeführt hat, wodurch er als Mitstörer hafte:
Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlas…
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