OLG Stuttgart: Leasingbank haftet Händlern bei Falschbegutachtung
Szary Blog | 3. Januar 2012 — Autohändler, die durch fehlerhafte Gutachten der DEKRA Fahrzeuge überteuert von der BMW Leasing GmbH (inzwischen BMW Bank GmbH)…
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat aktuell zwei Klagen von BMW-Vertragshändlern gegen den DEKRA e.V. und sein Tochterunternehmen, die DEKRA Automobil GmbH, eine Sachverständigenorganistation, zu deren Dienstleistungen u. a. Fahrzeugbewertungen gehören, abgewiesen. Die Kläger machten gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung von – behauptet – fehlerhaften Gutachten im Zusammenhang mit dem Rückkauf gebrauchter Leasingfahrzeuge der BMW-Gruppe geltend. Sie hätten dadurch überhöhte Kaufpreiszahlungen an die BMW Leasing GmbH geleistet und so Schäden von mehreren hunderttausend Euro erlitten.
Die Kläger haben mit der BMW Leasing GmbH eine Vereinbarung, die u. a. eine Verpflichtung der Vertragshändler enthält, nach der Beendigung der vermittelten Leasingverträge die zurückgegebenen Fahrzeuge, die sog. Leasingrückläufer, von der BMW Leasing GmbH zurückzukaufen. Bei der Berechnung des Kaufpreises wird maßgeblich auf den Händlereinkaufspreis abgestellt, der nach der genannten Vereinbarung von der DEKRA aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der BMW Leasing GmbH ermittelt wird. Grundlage der Mitwirkung der DEKRA bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises ist ein EDV-Verbund-Vertrag mit der BMW Leasing GmbH zur Einrichtung einer Datenfernleitung zwischen der BMW Leasing GmbH und dem Hausrechner der DEKRA, über die die BMW Leasing GmbH selbst sog. „BMW-Leasing-Kurzbewertungen“ zum Zwecke der Abrechnung von Leasingverträgen erstellen können sollte. Vor diesem Hintergrund wurden die streitgegenständlichen sog. „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ erstellt, auf deren Grundlage die BMW Leasing GmbH ihr Andienungsrecht ausübte und mit den BMW-Vertragshändlern entsprechende Kaufverträge über die jeweiligen Fahrzeuge schloss.
Der Streit der Parteien drehte sich im Wesentlichen um die Frage, ob der EDV-Verbund-Vertrag die Erstellung von Gutachten seitens der DEKRA für die BMW Leasing GmbH beinhaltet, und ob dieser Vertrag Schutzwirkung auch zugunsten der Vertragshändler entfaltet. Der Senat erkannte in dem Rechtsstreit den Charakter eines „Musterprozesses“ auch für zahlreiche weitere BMW-Vertragshändler.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Stuttgart hatte den Klagen zunächst dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richteten sich die nun erfolgreichen Berufungen der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah eine Haftung der DEKRA wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus einer Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als gegeben an.
Für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlte es nach Ansicht des Senats an einer Schutz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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