Haftung für Fehler des Beifahrers

Radfahren im Stadtverkehr ist eine gefährliche Angelegenheit. Zumindest durfte ich diese Erfahrung neulich wieder einmal machen. Auf dem Weg nach Hause, entlang der Kurt-A-Körber-Chaussee verläuft der Fahrradweg parallel zum Fußweg und ist von der Fahrbahn durch einen Grünstreifen getrennt, in dem sich auch Parkplätze befinden.

Als ich also dort entlang radelte, ging plötzlich an einem der dort geparkten Wagen die Beifahrertür auf und ich schaffte es gerade noch auszuweichen um nicht mit dem Rad gegen die offene Autotür zu fahren.

Da das Fahrzeug in Fahrtrichtung rechts parkte, handelte es sich bei der sich öffnenden Tür bei jener auf der Beifahrerseite.

Wie ist das nun eigentlich? Haftet der Halter des Fahrzeuges auch für Verletzungen und Schäden, die vom Beifahrer verursacht werden?

Schon allein der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß benutzt wird, führt dazu, dass von ihm allein auf Grund dieser Tatsache des Betreibens eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer ausgeht, auch ohne dass ein irgendwie verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.

Diese abstrakte Gefährlichkeit wird unter dem Begriff der Betriebsgefahr verstanden und führt zu der im Straßenverkehrsgesetz geregelten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters für diejenigen Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Kfz entstehen (§ 7 StVG).

Der Bundesgerichtshof hat hierzu zur Frage des “Betriebs” Folgendes in seinem Urteil vom 12.1.2000 – Az. 5 U 711/99-50 – ausgeführt:

Durch den Betrieb des versicherten Fahrzeuges ist der Schaden nur eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht. Das ist der Fall, wenn die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht oder wenn Handlungen von Personen vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen zum Betrieb des Fahrzeugs zu rechnen sind.

Dies bedeutet, dass Sie als Halter auch für die Beschädigung des anderen Kfz oder auch für Personenschäden haften, obwohl diese Beschädigung durch den …

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Themen: Beifahrer , Betriebsgefahr , Fahrzeug , Radfahrer , Bgh AZ 5 U 711/99-50 , § 7 Stvg
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 14. August 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.

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