Haftung des Verkäufers für die Herstellergarantie

Manchmal läuft es ja ganz blöd: Ein Einzelhändler bestellt beim Großhändler ein Handy und lässt es von diesem direkt an seinen Kunden liefern. Dieser wiederruft den Fernabsatzvertrag und das Handy geht zurück an den Einzelhändler, der es relativ schnell als Neugerät an einen anderen Kunden verkauft. Knapp zwei Jahre nach dem Verkauf an den zweiten Kunde geht das Handy kaputt und der Kunde macht Ansprüche aus der Herstellergarantie geltend. Die ist aber schon abgelaufen, weil das Handy schon ein paar Wochen vor dem Verkauf an den zweiten Kunden an einen anderen Endkunde verkauft war. Der Hersteller kann dies über den Lieferschein des Großhändlers nachweisen.

Moderne Logistik und die Wiederrufsfrist werden dem Einzelhändler zum Verhängnis. Beim Hersteller b…

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Themen: Fernabsatz , Widerruf , Kaputt , Garantie , Herstellergarantie Handy

Erschienen 7. Mai 2009 auf http://lawblog.mcneubert.de/.

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