Haftung des Hoheitsträgers

(Müller zur Haftung des Hoheitsträgers bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und bei Einbindung Privater - VersR 2006 Heft 7, 326 - 330.)

Der Autor erläutert, wie der Staat zunehmend Private einbindet, um seiner Aufgabe nach Bereitstellung einer modernen Verkehrsinfrastruktur gerecht zu werden. Dies geschehe nach dem so genannten F- oder dem A-Modell, durch den Betreiber nach dem ABMG oder durch Betreiber von Autobahnservicebetrieben auf bewirtschafteten Rastanlagen. Der Autor zeigt, dass diese Betreiber Beamte im haftungsrechtlichen Sinn sind. Verletzen sie ihre übernommene Verpflichtung schuldhaft, so hafte für die schuldhafte Amtspflichtverletzung der Hoheitsträger nach Art. 34 Satz 1 GG. Gegen ihn sei auch eine Klage zu richten.

Zu Beginn erläutert der Autor zwei Modelle zur Finanzierung und zum Bau von Bundesfernstraßen. Er geht auf das "F-Modell" nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz und auf das "A-Modell" ein. Beim A-Modell werde die Betreibervergütung teilweise aus der LKW-Maut und teilweise aus Haushaltsmitteln aufgebracht. Weiter zählt der Autor zu den Privaten die Toll Collect GmbH und die Betreiber von Autobahnnebenbetrieben. Sodann geht der Autor hinsichtlich der Straßenverkehrssicherungspflicht auf § 5 FStrG und auf Art. 90 Abs. 2 GG ein. Diese Pflicht haben die meisten Länder - mit Ausnahme von Hessen - als Amtspflicht ausgestaltet.

Im Zentrum seine…

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Erschienen 14. April 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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