Haftung des Geschäftsführers eines Vermögensverwalters bei Kauf von Aktien von Unternehmen,...
am 08.09.2008 von http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/
Erwirbt eine Vermögensverwalterin für seinen Kunden Aktien von Unternehmen, mit denen personelle Verflechtungen zu der Vermögensverwalterin bestehen bzw. an denen diese mit mehr als nur einer Splitterbeteiligung beteiligt ist, so liegt ein Interessenkonflikt nahe. Die Vermögensverwalterin hat ihren Kunden nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor Erwerb der Papiere über den Interessenkonflikt aufzuklären. Das Gericht gab der Klage eines Anlegers statt und verurteilte den Geschäftsführer der Vermögensverwalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz, weil er als Verantwortlich Handelnder der Vermögensverwalterin Aktien von Unternehmen mit personellen Verflechtungen zur Vermögensverwalterin ohne Aufklärung des Kunden erworben und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht hat.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Vermögensverwalterin mit knapp 9 % der Aktien und damit in einem Umfang, der über eine Splitterbeteiligung hinausging, an einer börsennotierten Aktiengesellschaft beteiligt und hatte deshalb ein eigenes Interesse an deren Kursentwicklung. In ihrer Eigenschaft als Vermögensverwalterin hatte sie darüber hinaus die Verfügungsmöglichkeit über zahlreiche weitere Aktien. Der damalige Börsenhandel zeigt, dass sie insgesamt eine marktbeherrschende Stellung einnahm, weil ihr Geschäftsführer in der ersten Hälfte des Jahres 1999 mehr als die Hälfte des Umsatzes in der Aktie dieser Gesellschaft tätigte. Da die Vermögensverwalterin dabei einerseits auf Verkäufer-, andererseits auf Käuferseite tätig wurde, waren ihre Interessen notwendigerweise gegenläufig, ein Interessenkonflikt war unausweichlich. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, als die Aktie lediglich im Freiverkehr gehandelt wurde und abgesehen von den Besonderheiten in der Person der Vermögensverwalterin kaum fungibel war.
Ein Vermögensverwalter muss die Vermögensverwaltung im Interesse seines Kunden durchführen und sich …
Vermögensverwalter: Banken haften für Verstöße gegen vereinbarte Anlagerichtlinien
KAPITAL-RECHTINFO / Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu Lasten einer Bank entschieden, dass diese als Vermögensverwalterin auch bei leichter Fahrlässigkeit für Verstöße gegen Anlagerichtlinien auf Schadensersatz haftet, auch wenn sie dies in ihren allgemeine…
4A_351/2007: Fahrlässige Vermögensverwaltung
Blawg von David Vasella / Das BGer schützt die Qualifikation des Verhaltens eines Vermögensverwalters als grobfahrlässig. Der Verwalter hatte, obwohl der Kunde eine vorsichtige Anlagestrategie verfolgte, mehr als 70% des Vermögens in Aktien investiert und war dabei sogar…
Vermögensverwaltung: Eine Depotbank haftet für ein pflichtwidriges Verschweigen einer Provisionsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter
KAPITAL-RECHTINFO / In einem Grundsatzurteil vom 19.12.2000 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Depotbanken für Schäden eines Vermögensverwalters haften, wenn sie mit diesem Provisionsvereinbarungen treffen, über die der Kunde nicht ordnungsgemäß aufgekl…
Swiss Financial Partners AG (SFP): Die Eidgenoessische Bankenkommission ersetzt Geschaeftsfuehrung
KAPITAL-RECHTINFO / Mit ordnungsbehoerdlicher Verfuegung hat die Eidgenoessische Bankenkommission (EBK) der bisherigen Geschaeftsfuehrung untersagt, weiterhin allein im Namen der Gesellschaft zu handeln. Statt dessen hat sie zwei Untersuchungsbeauftragte eingesetzt, d…
Auch mal bestreiten
InsoBlog.de / Habe eben in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des GmbH-Geschäftsführers als Gläubiger kräftig Forderungen bestritten. Und wenn die Tabelle beim Geschäftsführer schmal bleibt, gibt es für die Ansprüche aus der Geschäftsführerhaf…
Geschäftsführerhaftung
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Die Position des Geschäftsführers einer GmbH ist - rechtlich gesehen - ein wahrer Schleudersitz. Nicht nur, dass der Geschäftsführer für alles Mögliche haftet (insbesondere §§ 64, 84 GmbHG). Nein, auch sein eigenes Angestelltengehalt muss er…
