Haftung des Geschäftsführer wegen Personalkosten vs. Kurzarbeit

Geschäftsführer (und auch Steuerberater) können sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig machen, wenn sie trotz eines erkennbaren Missverhältnis zwischen Umsatz und Personalkosten keine geeigneten Schritte ergreifen (oder darauf hinweisen), um rechtzeitig eine Entlastung von Personalkosten für die GmbH zu erzielen. Obwohl das Institut der Kurzarbeit hier ein Mittel zur schnellen und effektiven Reduzierung von Personalkosten ist, wird dies von kleinen und mittleren Unternehmen kaum genutzt. Sogar Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter können hiervor Gebrauch machen. Voraussetzung für den Einsatz von Kurzarbeit ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem oder den Arbeitnehmern bzw. eine Betriebsvereinbarung. Ferner ist eine schriftliche Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit und ein Antrag auf Kurzarbeitergeld erforderlich. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld beträgt 60% bzw. 67% des Nettoausfall.

1. Grundlagen

Die Kurzarbeit ist ein schnelles und effektives Mittel, um auf Finanz- und Wirtschaftskrisen kurzfristig mit Einsparungen bei den Personalkosten zu reagieren. Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH solche Angebote mangels Kenntnis nicht in Anspruch, können sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof daraus Schadenersatzsansprüche der GmbH ergeben (BGH, Urteil vom 04.11.2002, II ZR 224/00). Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen wird die Möglichkeit der Kurzarbeit nur selten eingesetzt.

Kurzarbeit bedeutet “vorübergehende Verkürzung bzw. Einstellung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung des Entgelts”. Vorübergehender Auftragsmangel oder Absatzschwierigkeiten können dadurch bei gleichzeitiger Reduzierung der Personalkosten überbrückt werden, ohne dass Arbeitnehmer entlassen werden müssen.

Während der Phase der Kurzarbeit erhalten die betroffenen Mitarbeiter als Ausgleich ein steuerfreies Kurzarbeitergeld in Höhe von 60% der Netto- Differenz, bzw. 67% bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen, insbesondere bei Versorgung eines Kindes.

2. Voraussetzungen a) Arbeitsvertragliche Vereinbarung

Die Einführung der Kurzarbeit setzt zunächst eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen der GmbH und den betroffenen Mitarbeitern voraus. Hierfür ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern bzw. eine Änderungskündigung erforderlich oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Hat die GmbH einen Betriebsrat, muss dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BEtrVG eingeschaltet werden. Ein vorhandener Wirtschaftsausschuss ist ebenfalls zu unterrichten gem. § 106 BetrVG.

Ist bei der GmbH ein Betriebsrat vorhanden, sollte in der Regel eine Betriebsvereinbarung angestrebt werden, die gem. § 77 Abs. 4 BEtrVG für alle betroffenen Mitarbeiter bindend ist. Traifvertragliche Ankündigungsfristen sind zu beachten.

In einer GmbH ohne Betriebsrat ist zu prüfen, ob und inwieweit ein Tarifv…

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Themen: Haftung , Schadenersatz , Sgb , Geschäftsführer , Voraussetzung , Agentur Für Arbeit , Kurzarbeit , Gmbh , Haftung Des Geschäftsführer , Unternehmensführung , Kurzarbeitergeld

Erschienen 4. Februar 2009 auf http://blogmbh.de.

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