Haftung des Architekten bei der Bauleitung

Hat der Architekt die Bauleitung (Leistungsbild 8 der HOAI - Objektüberwachung und Bauüberwachung) übernommen, so kann er bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für Schäden haften. Dies hat der BGH entschieden.

Klägerin war eine Berufsgenossenschaft, dessen Mitglied bei einer Dachbegehung durch ein nicht ordnungsgemäß abgedecktes Loch 4,45 m in die Tiefe gestürzt war. Am Ende eines Arbeitstages wurde eine Fläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, weil die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht.

Hierfür musste der Architekt nach § 823 Abs. 1 BGB haften. Mit der Übernahme einer Ver…

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Themen: Bgh , Bgb , Bau- Und Architektenrecht , Haftung Bauleitung

Erschienen 5. Februar 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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