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Haftung des Anwalts bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs

am 22.06.2007 von Rechtblog

Nimmt ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt einen Rechtsbehelf ohne Rücksprache mit dem Mandanten zurück, liegt hierin kein Verstoß gegen vertragliche Pflichten, wenn der Rechtsbehelf nach dem dem Berater bekannten Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, der Berater den Mandanten hierüber informiert hat und eine Kontaktaufnahme bis zum Ablauf verfahrensrechtlicher Erklärungsfristen gleichwohl erfolglos geblieben ist.

Quelle: (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21. 9. 2006 - 1 U 37/06). Gefunden bei NWB
Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern

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