Haftung des Anschlussinhabers für ungesichertes WLan

WLan-Router in privaten Haushalten werden immer beliebter, leider wird bei der Einrichtung derselbigen oftmals vergessen diese zu verschlüsseln, so dass der Nachbar auch über diesen Anschluss surfen kann. Hat man mit dem Provider eine (inzwischen übliche) Pauschaltarif (=Flatrate) vereinbart, fällt dieses Schmarotzen zunächst nicht auf. Urheberrechtlich und ggfls. strafrechtlich relevant könnte es für den Anschlussinhaber dann werden, wenn der mitsurfende Schmarotzer strafbare Handlungen (z.B. Tausch urheberrechtlich geschützter Programme oder illegaler Inhalte wie z.B. Kinderpornos) begeht. Die Strafverfolgungsbehörden, die hierauf aufmerksam werden, wenden sich zunächst einmal an den Anschlussinhaber dessen Adresse beim Internetprovider hinterlegt ist. Es folgen unangenehme Ermittlungen inkl. Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung der Geräte, sowie der Einleitung eines Ermittlungsverfahren. Die Folgen dieser polizeilichen Handlung und die damit einhergehende Rufschädigung sind gravierend! Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber für eine offene WLan-Verbindung für alle Straftaten und Urheberrechtsverstöße, die ein Fremder über diese Internetleitung begeht. Ist das Gerät dagegen grundsätzlich gesichert und wird es trotzdem gehackt, hat der Betreiber das Seinige getan und ist rechtlich auf der sicheren Seite. Dies nennt man „Betreiberhaftung“ bzw. „Mitstörerhaftung“. Sie wird üblicherweise mit einer Geldstrafe verbunden mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung geahndet. Siehe Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.2007 - Az. I-20 W 157/07 Die Volltextentscheidung kann unter: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_056.pdf downgeloadet werden. Konkret bedeutet das, im Router selbst die Verschlüsselu…

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Erschienen 25. Juli 2008 auf http://anwalt-kraemer.blogspot.com/.

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