Haftung des Admin-C für Kennzeichenverletzung?
Beantragt ein ausländisches Unternehmen die Registrierung einer Domain bei der DENIC e.G., ist das nach deren Bestimmungen nur dann
möglich, wenn ein Admin-C mit Sitz im Inland benannt wird. Unter Juristen ist aber umstritten, ob und ggfs. unter welchen
Voraussetzungen dieser Admin-C im Fall einer Rechtsverletzung ohne weiteres als Störer haftbar gemacht werden kann. Mit dieser Frage
befasst sich eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf. Die Klägerin nahm den Beklagten, der als Admin-C für eine Domain benannt
war, auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, da durch die Benutzung der Domain Markenrechte der Klägerin verletzt wurden. Da sich
der Beklagte weigerte, diese Kosten zu zahlen, klagte die Klägerin auf Zahlung - dies zunächst mit Erfolg, weil das LG Düsseldorf der
Klägerin ein Erstattungsanspruch zusprach.
Der 20. Zivilsenat am OLG Düsseldorf entschied jetzt aber anders und lehnte eine Haftung des Admin-C ab. In der Entscheidung führten
die Richter unter anderem aus:
"Das hat eine Störerhaftung des hier
verklagten Admin-C in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (MMR 2004, 38, 39) für die durch den Domainnamen
begangene Rechtsverletzung bejaht; als Tatbeitrag hat es (wie auch das OLG Stuttgart) angesehen, dass sich der Beklagte mit seinem
Willen als Kontaktperson bei der DENIC habe angeben lassen und damit dem ausländischen Domaininhaber erst die Möglichkeit der
Registrierung, die die Benennung eines Admin-C mit Sitz im Inland erfordert, eröffnet habe. Aufgrund der Registrierungsbedingungen habe
der Beklagte rechtlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die Domain gehabt. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, sondern schließt
sich der Meinung des Oberlandesgerichts Köln (GRUR-RR 2009, 27-29) an. Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich
keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen."
Der Pflichtenkreis des Admin-C beziehe sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den
Registrierungsvertrag, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie
an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Alleine der Anmelder sei für die Zulässigkeit einer bestimmten
Domainbezeichnung verantwortlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - I-20 U 1/08).
Dass durch im Ausland ansässige und nur schwer haftbar zu machende Firmen, die als Domain-Inhaber vorgeschoben werden,
Rechts-verletz…
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