Haftung des Admin-C für Kennzeichenverletzung?

Beantragt ein ausländisches Unternehmen die Registrierung einer Domain bei der DENIC e.G., ist das nach deren Bestimmungen nur dann möglich, wenn ein Admin-C mit Sitz im Inland benannt wird. Unter Juristen ist aber umstritten, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen dieser Admin-C im Fall einer Rechtsverletzung ohne weiteres als Störer haftbar gemacht werden kann. Mit dieser Frage befasst sich eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf. Die Klägerin nahm den Beklagten, der als Admin-C für eine Domain benannt war, auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, da durch die Benutzung der Domain Markenrechte der Klägerin verletzt wurden. Da sich der Beklagte weigerte, diese Kosten zu zahlen, klagte die Klägerin auf Zahlung - dies zunächst mit Erfolg, weil das LG Düsseldorf der Klägerin ein Erstattungsanspruch zusprach.

Der 20. Zivilsenat am OLG Düsseldorf entschied jetzt aber anders und lehnte eine Haftung des Admin-C ab. In der Entscheidung führten die Richter unter anderem aus:

"Das Landgericht hat eine Störerhaftung des hier verklagten Admin-C in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (MMR 2004, 38, 39) für die durch den Domainnamen begangene Rechtsverletzung bejaht; als Tatbeitrag hat es (wie auch das OLG Stuttgart) angesehen, dass sich der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC habe angeben lassen und damit dem ausländischen Domaininhaber erst die Möglichkeit der Registrierung, die die Benennung eines Admin-C mit Sitz im Inland erfordert, eröffnet habe. Aufgrund der Registrierungsbedingungen habe der Beklagte rechtlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die Domain gehabt. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, sondern schließt sich der Meinung des Oberlandesgerichts Köln (GRUR-RR 2009, 27-29) an. Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen."

Der Pflichtenkreis des Admin-C beziehe sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Alleine der Anmelder sei für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - I-20 U 1/08).

Dass durch im Ausland ansässige und nur schwer haftbar zu machende Firmen, die als Domain-Inhaber vorgeschoben werden, Rechts-verletz…

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Themen: Landgericht , Olg Stuttgart , Mmr
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 2. März 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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