Haftung für Bildveröffentlichungen in Foren
Noch immer nicht einheitlich ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob und ab wann der Betreiber eines Forums im Internet für rechtswidrig veröffentlichte Inhalte haftet. Das OLG Hamburg hatte sich jüngst mit einem Fall zu befassen, in dem ein Nutzer (unbefugt) ein Foto in einem solchen Forum rund um Fußball eingestellt hatte.
Der 5. Zivilsenat am OLG Hamburg hat das Urteil der Vorinstanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Während das Landgericht noch von einer Urheberrechtsverletzung ausging, für welche der Forenbetreiber einzustehen habe, sahen die Richter am Hanseatischen OLG den Forenbetreiber nicht in der Verantwortung (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.02.2009 - 5 U 180/07). Konkret führte das Gericht aus:
"Wird in ein Internet-Forum zum Thema Fußball von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Rechte eines Dritten verletzt werden, und entfernt der Forenbetreiber dieses Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers, so haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann nicht weitergehend auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Der Forenbetreiber war insbesondere nicht dazu verpflichtet, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung zu tun."
Nach der Auffassung des OLG speichert der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet grundsätzlich fremde Inhalte i.S.d. § 9 S. 1 Nr. 2 MDStV (jetzt: § 10 TMG). Jedem Nutzer sei klar, dass die Forumsbeiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergäben - das gelte für Texte wie für Bilder. Der vorliegende Fall dürfe daher nicht verglichen werden mit einer früheren Entscheidung des Zivilsenats:
"... Insbesondere ist der vorliegende Fall von der Entscheidung „Chefkoch.de“ des Senats abzugrenzen. Diese betraf die unautorisierte Veröffentlichung eines Lichtbilds des Klägers in einem Kochrezept auf einer Internetseite (GRUR-RR 2008,230). Die Rezepte waren von Privatpersonen in diese Seite eingestellt worden. In der dortigen Fallkonstellation hatte der Senat angenommen, dass der Betreiber der Seite „Chefkoch.de“ als fahrlässig handelnder Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, weil er eigene Inhalte i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG zur Nutzung bereithalte. Diese Wertung beruhte jedoch auf den Besonderheiten der …
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Erschienen 7. Juli 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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