Haftung bei Unfällen mit Tieren im Verkehr

Die Autoren weisen darauf hin, dass bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und Tieren für die Abwägung der Verursachungsbeiträge § 17 Abs. 4 StVG zur Anwendung kommt, der auf § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 StVG verweist. Es sind somit regelmäßig die Tiergefahr und die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegeneinander abzuwägen. Die Haftung aus der Tiergefahr setzt gemäß §§ 833, 834 BGB voraus, dass der Unfall auf ein selbstständiges Tierverhalten zurückzuführen ist. Für den Reiter gelten gemäß § 28 Abs. 2 StVO die für den Fahrverkehr geltenden Regeln sinngemäß. Der Reiter haftet daher unter Umständen aus § 823 BGB. Für den Entlastungsbeweis spielt die Unterscheidung zwischen einem Luxus- und einem Nutztier eine Rolle. Wird der Unfall durch ein Luxustier im Sinne von § 833 Satz 1 BGB verursacht, haftet der Tierhalter ohne Verschulden und ohne eine Entlastungsmöglichkeit. Handelt es sich jedoch um ein Nutztier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB, besteht die Möglichkeit der Widerlegung der Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Die dafür notwendigen Anforderungen werden von den Autoren dargestellt. Der Tierhüter haftet grundsätzlich gemäß § 834 BGB wie der Tierhalter. Der Tierhüter hat aber auch bei so genannten Luxustieren immer eine Entlastungsmöglichkeit. Im Rahmen der Haftungsabwägung bei einem Unfall mit einem Tier kommt es darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Kraftfahrzeug oder dem Tier verursacht worden ist. Die Betrie…

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Erschienen 8. April 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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