Haftung bei “Phantomgrün”

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Aurich (Az. 2 0 518/07) muss sich bei tiefstehender Sonne ein Autofahrer, der sich einer Ampelanlage nähert, besonders vorsichtig an die Kreuzung “herantasten”. Tut er das nicht und es kommt zu einem folgenschweren Unfall, weil auf Grund der Sonneneinstrahlung möglicherweise die Rot-Schaltung der Signalanlage nur schwer zu erkennen war, darf die Versicherung jegliche Schadensleistung verweigern. Denn der Autofahrer handle in einem solchen Fall grob fahrlässig, was durch nichts zu entschuldigen sei.

Im zu entscheidenden Fall war ein Auto mit einem Motorrad zusammengestoßen. Laut mehrerer Zeugenaussagen stand die Ampel für den Biker eindeutig auf Grün, doch der bei Rot auf die Kreuzung gefahrene Autofahrer behauptet, auch er sei davon ausgegangen, freie Fahrt zu haben. Denn zur Unfallzeit habe sich die Sonne sehr tief in seinem Rücken befunden und offenbar auf die Lichtzeichenanlage gestrahlt, sodass er das Rotlicht in seiner Fahrtrichtung nicht richtig wahrnehmen konnte. Wegen dieses so genannten “Phantomgrüns” sei seine Schuld am Unfall zumindest nicht grob fahrlässig zu bewerten.

Das Gericht saht dies anders. Drei Zeugen bestätigten unabhängig von einander, das umstrittene Rotlicht zum Unfallzeitpunkt wahrgenommen zu haben. Es sei einfach nur schwerer als normalerweise zu erkennen gewesen. Die Zeugen waren aus derselben Fahrtrichtung wie das Auto gekommen und hatten deshalb…

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Themen: Aurich

Erschienen 13. Oktober 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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