Haftung der Bank beim Phishing
Das hat mit Urteil vom 14. Juli 2011 (Az.: 24 O 1129/11) einen äußerst
interessanten Fall zum sog. entschieden.
Der Kläger hat das von seiner angebotene Online-Banking
nach dem sog. iTAN-Verfahren genutzt. Anfang des Jahres 2011 wurde er Opfer eines Phishing-Angriffs. Durch einen auf seinem Rechner
unbemerkt installierten Trojaner ist der Kläger auf eine Website geleitet worden, die der seiner Bank täuschend ähnlich sah. Dort
wurde er wiederholt zur Eingabe von sog. Transaktionsnummern (TAN) aufgefordert. Der Kläger gabt dort insgesamt 100 (!) TAN’s ein.
Anschließend haben unbekannte Täter in 6 Einzelüberweisungen insgesamt 6000 EUR vom des Klägers wegüberwiesen. Mit seiner Klage gegen die Bank verlangt der Kläger die Rückzahlung dieser
6000 EUR.
Das Landgericht Landshut hat der Klage stattgegegeben und die Bank zur Rückzahlung verurteilt.
Das Gericht stellt zunächst dar, dass im Rahmen des zwischen den bestehenden Girovertrages für die Überweisungen keine wirksame Anweisung des Klägers vorgelegen hat.
Dies bedeutet, dass die Überweisung im Verhältnis zum Kläger das Kontoguthaben nicht wirksam geschmälert hat. Diese Argumentation ist
zutreffend und juristisch nicht zu beanstanden.
Die entscheidene Frage lautet allerdings, ob dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen war, der einen vertraglichen
Schadensersatzanspruch der Bank gegen ihn begründet, mit der Konsequenz, dass der Kunde letztlich auf dem Schaden sitzen bleibt und
nicht die Bank.
Eine solche Sorgfaltsverletzung hat das Landgericht verneint. Das Gericht wendet die Vorschrift des § 675v Abs. 2 BGB an, die die
des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments regelt. Danach haftet der Zahler nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung.
Der Kläger hat sicherlich fahrlässig gehandelt, was allerdings für eine Haftung nicht ausreichend ist. Die entscheidene Frage war
also, ob auch die zusätzlichen Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit gegeben waren, was das Gericht verneint hat.
Die Ansicht des Landgerichts, dass auch das Befolgen der Aufforderung, alle 100 TAN-Nummern einzugeben, keine grobe Fahrlässigkeit
begründet, halte ich allerdings für diskutabel.
Wenn man von einem durchschnittlichen Online-Banking-Kunden ausgeht, dann muss man m.E. das Bewusstsein unterstellen, dass eine Bank
niemals 100 TANs am Stück abfragen wird. Dass…
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