Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing trotz mangelndem eigenen PC

In einem kuriosen Fall vor dem Amtsgericht München verurteilte das Gericht die Inhaberin eines Internetanschlusses im Rahmen der Störerhaftung auf Zahlung der dem Rechteinhaber enstandenen Abmahnkosten, obwohl Erstere selbst gar keinen eigenen PC mehr besaß.

Über ihren Anschluss wurde ein “Hooligan”-Film angeboten, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich bei dem Anschluss der Rentnerin um einen WLAN-Anschluss oder einen “Kabel”-Anschluss handelte. Jedenfalls gab die Beklagte vor dem Gerichtsverfahren eine Unterlassungserklärung ab, jedoch weigerte sich, die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu bezahlen. Daher beschritt Letzterer den Rechtsweg. Und zwar mit Erfolg.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 – Az.: 142 C 2564/11) verurteilte die Rentnerin – obwohl sie selbst keinen PC mehr vorhielt, sondern nur noch den Internetanschluss hatte , dessen Vertragsverhältnis zwar bereits gekündigt war, aber aufgrund der zweijährigen Vertragslaufzeit noch lief – zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Die Münchner Richter prüften dabei nicht die Voraussetzungen der Verletzung von Prüfungspflichten, sondern gründeten die Haftung – unabhängig von der Verletzung etwaiger Prüfungs- und Sicherungspflichten – vielmehr auf die tatsächliche Vermutung, dass sie für die Rechtsverletzung ja auch verantwortlich sei, da die Urheberrechtsverletzung über ihren Anschluss folgte.

Eine Widerlegung dieser Vermutung entsprechend den Vorgaben des BGH, wenn die Beklagte die Tat erwiesenermaßen gar nicht begangen haben kann, ließen die Münchner Richter im vorliegenden Fall nicht zu. Die Schwester der Beklagten bekräftige zwar in ihrer Zeugenaussage, dass die Beklagte ihren Computer verkauft hatte und damit weder über die technischen Möglichkeiten noch über die Kenntnisse verfügte, die streitgegenständliche Rechtsverletzung im Rahmen des Filesharings zu begehen – jedoch sei damit nach Ansicht der Münchner Richter kein abweichender Geschehensablauf nachgew…

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Themen: Störerhaftung , Filesharing , Amtsgericht
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 26. Dezember 2011 auf http://netzrecht.org.

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