Haftstrafe für Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) Augsburg

Eigener Leitsatz:

Der Angeklagte warb mit der Behauptung, man könne für 30 EUR monatlich eine Patenschaft bzw. für 15 EUR eine Teilpatenschaft für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt übernehmen. Allerdings wurde lediglich ein minimaler Teil des Geldes tatsächlich an soziale Projekte weitergeleitet. Der Angeklagte machte sich des Betruges in 123 Fällen sowie der Untreue schuldig.

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 07.09.2011

Az.: 1 StR 343/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Januar 2011 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 123 Fällen und wegen Untreue zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie hinsichtlich zweier Beträge festgestellt, dass nur deswegen nicht auf (erweiterten) Verfall erkannt werde, weil Ansprüche Geschädigter (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB) entgegenstehen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im tenorierten Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch und die Feststellungen nach § 111i StPO begegnen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2011 zutreffend dargelegten Gründen keinen revisionsgerichtlichen Bedenken. Indes können die verhängten Einzelstrafen und damit der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben. Der näheren Erörterung bedarf insofern Folgendes: 1. Hinsichtlich der Straftaten des Betruges hat die Strafkammer zutreffend jeweils den für besonders schwere Fälle erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt (a); die Erwägungen zur konkreten Strafhöhenbestimmung weisen jedoch Rechtsfehler auf (b). a) Die Annahme besonders schwerer Fälle des Betruges i.S.d. § 263 Abs. 3 StGB wird von den Feststellungen getragen und ist rechtfehlerfrei. aa) Nach den Feststellungen war der Angeklagte alleiniger Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) mit Sitz in Augsburg, für den er zahlende Spender mit „nicht vollumfassend die Realität“ widerspiegelnden (UA S. 50) Behauptungen werben ließ, die vor allem dahin gingen, der BfK vermittle Patenschaften für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt. Für einen monatlichen Beitrag von 30 € könne eine solche Patenschaft, für eine…

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Themen: Urteile , Stpo , Bundesgerichtshof , Landgericht , Schuldig
Rechtsgebiet: Werberecht

Erschienen 3. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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