Haftstrafe unter sechs Monaten?

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar bzw. “uner lässlich” erweist. Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren 2 StR 407/10 mit seinem Beschluss vom 8.09.2010 eine Verurteilung des Landgerichts Aachen zu drei Monaten Haft aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht verwiesen.

In den Urteilsgründen wird u.a. folgendes ausgeführt:

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand. Grundsätzlich ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters und eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. Dieses darf lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist [...]. Davon ausgehend ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB vorgelegen haben, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar bzw. “unerlässlich” (§ 47 Abs. 1 StGB) erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6; Fischer a.a.O. § 47 Rn 7). Die Strafkammer hat die kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe jedoch lediglich für “geboten” (UA S. 10) erachtet. Dass eine Freiheitsstrafe “geboten” (d.h. angebracht, sinnvoll, präventiv Erfolg versprechend usw.) ist, reicht allerdings nicht aus (Fischer a.a.O.; OLG Stuttgart StraFo 2009, 118 f.). …

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Themen: Haft , Bgh , Stgb , Amtsgericht , Olg Stuttgart , Haftstrafe , § 47 Stgb
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. September 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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