Haftstrafe für Kino.to-Streamer – (k)ein hartes Urteil

Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 02.12.2011 darüber, dass ein 33-Jähriger Kino.to-„Mitarbeiter“ zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Das Urteil fällte das Amtsgericht Leipzig.

Der Verurteilte ist nur einer von über 20 beschuldigten kino.to-Streamern. Etwas verwunderlich scheint es, dass die Süddeutsche Zeitung ihren Artikel mit den Worten „hartes Urteil“ anfängt. Dieser Aussage steht gegenüber, dass der Verurteilte immerhin der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in mehr als 1,1 Millionen Fällen schuldig gesprochen wurde.

Das Gericht stellte fest: „Es ging bei kino.to rein darum, Geld zu machen”.

Auf den Konten der Drahtzieher soll man 2,56 Mio. Euro gefunden haben. Da stellt sich die Frage, wie entscheidet ein Strafrichter überhaupt, welches Strafmaß zu wählen ist und handelt es sich wirklich um ein „hartes“ Urteil?

§§ 106 i.V.m. 108 a UrhG sieht im Falle der gewerbsmäßigen Vervielfältigung eines Werkes eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Richter hat sich somit im Mittelfeld, der vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafe eingependelt. Desweiteren sind für § 106 Abs. 1 UrhG die im Strafgesetzbuch geschriebenen Grundsätze der Strafzumessung einschlägig. Der Richter darf hierbei die Beweggründe des Täters für die Tat berücksichtigen, es sei denn sie gehören schon zum Tatbestand der Norm (§ 46 StGB). Das heißt der Gewinn, der durch die Vervie…

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Themen: Haft , Filesharing , Stgb , Gefängnis , Kino , Haftstrafe , Streaming , Kino.to , Illegal

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://www.lbr-law.de.

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