Haftgrund: Poth

Gar seltsame Blüten bringt die Anwaltschaft zu Tage, wenn Prominenz im Spiel ist. Der Rechtsbeistand von Marc Schuster (der ehemalige Bodyguard der Pooths) hat sich jetzt zu Wort gemeldet und will, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf einen Haftbefehl gegen Franjo Pooth erläßt - so zumindest die Meldung bei FAZ.net.

Entweder hat der Anwalt keine Ahnung, er wollte nur mal ein wenig Lärm machen oder die Pressemeldung ist falsch - nehmen wir zu Gunsten der Anwaltschaft mal an, letzteres ist richtig.

Denn dann hätte besagter Anwalt natürlich keinen Haftbefehl bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Die ist schon nach § 114 StPO gar nicht zuständig für den Erlass des Haftbefehls - sondern regelmäßig der Ermittlungsrichter.

Außerdem wäre besagem Anwalt auch klar, dass auch sonst die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorliegen. Weder besteht ein dringender Tatverdacht, noch liegt die Voraussetzung des § 113 StPO vor. Denn durch die beanstandete Behauptung (”unser Bodyguard hat private Unterlagen gestohlen”) käme lediglich die Verurteilung wegen Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht, man könnte zudem damit rechnen, dass Pooth nur eine Geldstrafe zu erwarten hätte und im Ergebnis § 113 StPO hier wohl einschläigig wäre.

Nach § 113 Abs. 1 StPO dürfte der Haftbefehl nicht bei Verdunkelungsgefahr erlassen werden, nach § 113 Abs. 2 StPO höchstens bei Flucht oder Fluchtgefahr. Allerdings müßten neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 StPO auch die besonderen des § 113 Abs. 2 StPO vorliegen, die eine Fluchtgefahr begründen könnten. Bekommt man schon bei § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO Magenschmerzen, ist § 113 Abs. 2 StPO quasi unerreichbar. Und abschließend gäbe es ja noch so etwas wie die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse - eine recht aussichtslose Sache.

© David Klein. (Digitaler Fingerprint: 1958fb6735d01a9d5405f0b7c320faa0) Social Bookmark setzen
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Themen: Juristisches , Franjo Pooth

Erschienen 1. August 2008 auf http://kleinblog.com/.

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