Haftet der Merchant für seine Affiliates?

Affiliate-Marketing ist nicht immer ein Plus für den Händler (Merchant): Lässt er einen Affiliate für sich werben, riskiert er, für dessen Handlungen in Anspruch genommen zu werden. Das OLG München hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Affiliate das Werbemittel des Merchants auf rechtswidrigen Seiten platzierte. Das Urteil des Gerichts: Der Merchant haftet eigenständig als Täter

In dem Fall, den das OLG München entschied, wurde der Merchant wegen eines täterschaftlichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verurteilt (Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08).

I. Hintergund

Einer seiner Affiliates platzierte das Werbemittel des Merchants auf mehreren Online-Tauschbörsen, über die Raubkopien sowie indizierte, beschlagnahmte und pornografische Filme ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zum Download angeboten wurden. Diese rechtswidrigen Online-Angebote finanzierten sich allein durch Werbung, also auch durch das Werbemittel des Merchants. Der Merchant war zuvor wegen eines ähnlichen Falles abgemahnt worden. Er hatte daraufhin veranlasst, dass das Affiliate-Netzwerk, das den Kontakt und die vertragliche Beziehung zu den Affiliates hatte, die Affiliates anschrieb. In dem Schreiben wurden die Affiliates aufgefordert, die Werbemittel des Merchants nicht auf rechtswidrigen Seiten zu veröffentlichen.

II. Begründung des Gerichts

Diese Maßnahme reichte nach Ansicht des OLG München jedoch nicht aus. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass 1. die Internetseiten, auf denen das Werbemittel platziert war, wettbewerbs- und damit rechtswidrig waren und dass 2. der Merchant dadurch, dass er nach der Abmahnung keine hinreichende Fürsorge dafür traf, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, seinerseits wettbewerbswidrig gehandelt habe. Es bestünde nämliche eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, die sich in einer Prüfungspflicht des Merchants konkretisiere. Wieviel Prüfung einem Merchant zuzumuten ist, hängt von einer Interessensabwägung im Einzelfall ab. Zwar erklärte das OLG München, dass die Haftung für Rechtsverstöße Dritter nicht unangemessen ausgedehnt werden dürfe. Im Rahmen der Abwägung hob es jedoch hervor, dass der Merchant rein werbefinanzierte Internetseiten unterstütze, die gegen Jugendschutzvorschriften verstießen. Wegen der Bedeutung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sei dem Merchant eine Prüfung zumutbar gewesen, zumal er durch die Abmahnung Kenntnis von den jugendgefährdenden Inhalten hatte. Einer der entscheidenden Punkte in der Argumentation des Gerichts: Weil der Merchant von konkreten Inhalten des für die Werbung vorgesehenen Internetauftritts wusste, bei denen klar und erkennbar war, dass sie dauerhaft und in erheblichem Maße jugendgefährdend sind, hatte er eine wettbewerbsrechtliche Handlungspflicht. Nicht ausreichend war das Schreiben des Netzwerks an die Affiliates, das der Merchant veranlasst hatte. Dass Schreiben hatte di…

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Themen: Jedermann , Affiliate Marketing , Werbemittel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 25. März 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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