Haftet der Admin-c für Domain-Registrierung und Content?

Die DENIC Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (DENIC) ist für die Registrierung der Internet-Domains mit der Top Level Domain (TLD) .de zuständig, so z. B. für www.nennen.de. Nach Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien gilt Folgendes:

„Der administrative Ansprechpartner (Admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt. Für jede Domain kann nur ein Admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.“

Ist der so definierte Admin-c für eine rechtsverletzende Domain-Registrierung verantwortlich? Haftet er darüber hinaus sogar für (spätere) rechtsverletzende Inhalte der Internetpräsenz, „nur“ weil er als Admin-c eingetragen ist?

Störerhaftung: Verletzung von Prüfpflichten

Als sog. Störer kann (bei der Verletzung absoluter Rechte) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht unendlich auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Welche Prüfungen sind im konkreten Fall zumutbar?

Zumutbare Prüfpflichten bei der Domainregistrierung?

Das OLG Köln hält es angesichts der in Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien festgelegten Funktion für unzumutbar, dem Admin-c Prüfungspflichten hinsichtlich potenzieller (Marken- und Kennzeichen-) Verletzungen aufzuerlegen. Die Funktion des Admin-c diene rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber. Der Admin-c nehme die Stellung allein im internen Vertragsverhältnis zwischen der Vergabestelle DENIC und dem Domaininhaber ein, und zwar als dessen Bevollmächtigter. Seine Berechtigung, gegenüber der DENIC mit Wirkung für den Domaininhaber über die Domain zu verfügen, sei zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht sei seine Berechtigung jedoch nicht verbunden. Danach hafte der Admin-c nicht für eine …

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Themen: Medien , Top Level Domain

Erschienen 18. November 2008 auf http://www.nennen.de/.

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