Haftet der Arbeitnehmer bei unrichtiger Kasse?
Ich muß oftmals in meiner täglichen Praxis erleben, daß Arbeitnehmer, die im Verkauf tätig sind und Zugriff auf eine Kasse haben,
nicht über ihre Rechte Bescheid wissen und zu Unrecht von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Hierzu ein aktueller Fall:
Die Kassiererin K. ist zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.000,00 € bei der Spielkasino GmbH angestellt. Hierbei fällt es
u. a. in den Tätigkeitsbereich der K, das Geld der Gäste in Münzen zu tauschen. Ausweislich des Arbeitsvertrages ist eine
Mankohaftung vorgesehen. Eine Entschädigung für die Übernahme der Mankoabsprache wird der Arbeitnehmerin im nicht zuerkannt. In den Monaten Oktober 2008 bis
Mai 2009 ergaben sich bei der Spielkasino GmbH Kassenfehlbestände von insgesamt 300,00 €. Die Spielkasino GmbH behielt daher von dem
für Juni 2009 300,00 € ein. Die Arbeitnehmerin erhebt
daraufhin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?
Lösung: Ja, die Klage hat Aussicht auf Erfolg. Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung Mankoabreden zu, sofern diese eine angemessene
Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessenen erhöhten Gehaltes vorsehen. Solche Mankoabreden können
interessensgerecht und wirksam sein, wobei es jedoch nicht zu einer einseitigen ungerechtfertigten Verlagerung des dem Arbeitgeber
zuzurechnenden Risikos führen darf. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an einer Mankoabrede ist grundsätzlich in Bereichen
zu erkennen, bei denen der Arbeitnehmer unbeobachteten Zugriff auf Geld oder andere Wertgegenstände des Arbeitgebers hat. Auf den
vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die Arbeitnehmerin nicht der Mankohaftung unterfällt, da sie für die Übernahme der
Mankohaftung kein entsprechendes Äquivalent erhalten hat. Im übrigen verhält es sich so, dass eine Haftung auf Grund besonderer
vertraglicher Abrede die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigen darf, da eine Mankoabrede notwendigerweise auch
Sachverhalte erfasst, in denen der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen gar nicht oder nur anteilig haften würde.
Abwandlung: Wie verhält es sich, wenn die im Vertrag festgehaltene Mankoabrede zwar den Erfordernissen der Rechtsprechung entspricht,
jedoch ein weiterer Kollege Zugriff zur Kasse hat und sich beide Kollegen wechselseitig einer unrichtigen Abrechnung bezichtigen. Hat
eine Klage des Arbeitgebers dann Aussicht auf Erfolg?
Lösung: Aller Voraussicht nach nicht, da der Arbeitgeber grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen, also auch die
Mankohaftung, zu beweisen hat und eine Unaufklärbarkeit im Normalfall zu Lasten des Arbeitgebers geht. Nach dieser Grundregel hat der
Arbeitgeber zu beweisen, dass die Arbeitnehmerin durch einen schuldhaften Verstoß gegen ihre Vertragspflichten einen Fehlbestand in
der Kasse verursacht hat. Bei den Mankofällen scheitert aber eine solche B…
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