Haftet der Admin-C einer Domain, wenn die Domain fremde Marken verletzt? BGH: Grundsätzlich nein, aber ...
Vorweg – was ist ein Admin-C? Das ist eine natürliche Person, die (neben dem Domaininhaber) befugt ist, verbindliche Entscheidungen
über die zu treffen und Zustellungen für den
Domaininhaber entgegenzunehmen. Bei .de-Domains muss ein Admin-C mit Sitz in für die Domain bestellt werden, wenn der Domaininhaber im Ausland sitzt. Dies ergibt sich aber
nicht kraft Gesetzes, sondern aus den Bestimmungen der DENIC (die DENIC verwaltet die .de-Domains) und anderer Registrierungsstellen,
die Grundlage der Registrierungsverträge mit den Domaininhabern sind.
Schon lange wird vor Gerichten gestritten, ob der Admin-C neben dem Domaininhaber also sog. Mitstörer in Anspruch genommen werden
kann, wenn die Domain Rechte (z.B. Markenrechte) eines Dritten verletzt. Um Mitstörer zu sein, müsste er verpflichtet sein, die
Domain auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Die Mehrzahl der Gerichte sieht eine solche Pflicht nicht. Manche Gerichte meinen,
der Admin-C hafte erst, wenn vergeblich versucht worden ist, den Domaininhaber (der z.B. irgendwo in Mittelamerika sitzt) in die
Verantwortung zu nehmen. Jetzt gibt es eine erste Entshceidung des BGH hierzu (Pressemitteilung).
Der BGH meint, der Admin-C müsse grundsätzlich keine Prüfung der Domain vornehmen. Seine Funktion sei es lediglich, die
administrative Durchführung des Domainvertrages zu erleichtern. Allerdings sieht der BGH den Admin-C dann in der Pflicht, Domains zu
prüfen, wenn auch durch den Domaininhaber erkennbar keine Prüfung stattfindet, so dass eine erhöhte Gefahr rechtsverletzender
Domainregistrierungen besteht. So war es im vorliegenden Fall.…
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