Haftet der Admin-C einer Domain, wenn die Domain fremde Marken verletzt? BGH: Grundsätzlich nein, aber ...

Vorweg – was ist ein Admin-C? Das ist eine natürliche Person, die (neben dem Domaininhaber) befugt ist, verbindliche Entscheidungen über die Domain zu treffen und Zustellungen für den Domaininhaber entgegenzunehmen. Bei .de-Domains muss ein Admin-C mit Sitz in Deutschland für die Domain bestellt werden, wenn der Domaininhaber im Ausland sitzt. Dies ergibt sich aber nicht kraft Gesetzes, sondern aus den Bestimmungen der DENIC (die DENIC verwaltet die .de-Domains) und anderer Registrierungsstellen, die Grundlage der Registrierungsverträge mit den Domaininhabern sind.

Schon lange wird vor Gerichten gestritten, ob der Admin-C neben dem Domaininhaber also sog. Mitstörer in Anspruch genommen werden kann, wenn die Domain Rechte (z.B. Markenrechte) eines Dritten verletzt. Um Mitstörer zu sein, müsste er verpflichtet sein, die Domain auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Die Mehrzahl der Gerichte sieht eine solche Pflicht nicht. Manche Gerichte meinen, der Admin-C hafte erst, wenn vergeblich versucht worden ist, den Domaininhaber (der z.B. irgendwo in Mittelamerika sitzt) in die Verantwortung zu nehmen. Jetzt gibt es eine erste Entshceidung des BGH hierzu (Pressemitteilung).

Der BGH meint, der Admin-C müsse grundsätzlich keine Prüfung der Domain vornehmen. Seine Funktion sei es lediglich, die administrative Durchführung des Domainvertrages zu erleichtern. Allerdings sieht der BGH den Admin-C dann in der Pflicht, Domains zu prüfen, wenn auch durch den Domaininhaber erkennbar keine Prüfung stattfindet, so dass eine erhöhte Gefahr rechtsverletzender Domainregistrierungen besteht. So war es im vorliegenden Fall.…

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Themen: Deutschland , Bgh , It-recht , Domain , Admin-c , Gewerblicher Rechtsschutz Und Urheberrecht
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 14. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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