Haftbefehl gem. § 230 StPO bei Zustellung im Ausland?
Heute hatte ich wahrscheinlich zu viel Glück.
Zunächst wurde heute vor dem Amtsgericht Wedding, wie von mir beantragt, ein Versäumnisurteil erlassen. Meine Mandantin wurde zunächst von ihrem damaligen Lebensgefährten verprügelt – hierfür hatten wir bereits im Adhäsionsverfahren 2.500,00 € Schmerzensgeld zugesprochen bekommen - danach hatte der eheamlige Lebensgefährte auch noch Elektrogeräte meiner Mandantin unterschlagen. Hierfür bekam sie heute Schadensersatz zuerkannt.
Danach wurde in einer von mir im Namen meines Mandanten eingelegten Berufung durch das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten dahingehend geändert, dass aus einem zweiwöchigem Arrest nun antragsgemäß Freizeitarbeiten verhängt wurden.
Danach wollte ich dann gut gelaunt einen Mandanten in der JVA Moabit besuchen gehen. Diesen hatte man extra aufgrund eines Strafbefehls gem. § 230 StPO aus Osteuropa einfliegen lassen. Als ich in der JVA ankam, teilte man mir dann aber mit, dass mein Mandant gerade entlassen worden sei. Dem lag zugrunde, dass ich gestern dem Gericht mitgeteilt hatte, dass der Haftbefehl rechtswidrig sei, da mein Mandant die Ladung an seiner Wohnanschrift im Ausland zugestellt bekommen hatte.
In einem solchen Fall ist der Erlass eines Haftbefehls nach zutreffender Ansicht des Brandenburger Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 21. Mai 2007 zum Aktenzeichen 1 Ws 92/07 unzulässig. Ein auf § 230 StPO gestützter Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn in der Ladung gem. § 216 StPO in zulässiger Weise auf die Konsequenzen eines Nichterscheines hingewiesen wurde. Bereits die Androhung von Konsequenzen stellt die Ausübung hoheitlicher Gewalt dar. Deutschland ist nicht befugt, im Ausland Zwangsmaßnahmen anzudrohen. Deshalb war der Erlass des Haftbefehls rechtswidrig und mein Mandant musste entlassen werden.
Schön für meinen Mandanten, traurig für mich! Da mein Mandant nun nicht mehr in Haft sitzt, wurde mein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt.
Mal sehen, ob mein Mandant nächste Woche zur Hauptverhandlung kommt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
weitererzählen/speichernThemen: Landgericht Berlin , Zustellung Von Strafbefehlen IN Das Ausland
Erschienen 27. November 2009 auf http://www.strafrechtsblogger.de.
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