Haftbefehl gem. § 230 StPO bei ehemaligem Inhaftierten?

Ich habe einen Mandanten, der immer wieder schwarzfährt und kleine Diebstähle begeht. Über einen festen Wohnsitz verfügt er auch nicht immer. Zu Hauptverhandlungen kommt er regelmäßig nicht freiwillig.

In einem Verfahren wegen Diebstahls bei Schlecker saßen vor ein paar Monaten dann wieder einmal der Richter, der Amtsanwalt und ich alleine im Gerichtssaal. Mein Mandant fehlte. Es war wieder einmal unklar, ob er unter seiner alten Adresse wirksam geladen worden ist. Deshalb wollte damals der Richter keinen Haftbefehl gem. § 230 StPO erlassen.

Der Amtsanwalt beantragte dann aber den Erlass eines Haftbefehls gem. § 112 StPO wegen Fluchtgefahr. Auch diesen wollte das Gericht mangels sicherer Ladung nicht erlassen, da nicht bekannt war, ob mein Mandant tatsächlich flüchtig sei oder nur einfach vom Termin nichts wusste.

Darüber hinaus schloss sich das Gericht meinen Ausführungen an, dass der Erlass eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr nicht verhältnismäßig sei (siehe § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 113 Abs. 2 StPO). Es ging ja nur um Waren im Werte von 20,00 €.

Als ich dann noch meinte, dass sowieso ein Vollstreckungshaftbefehl draußen sei, da mein Mandant wie immer die letzte Geldstrafe noch nicht bezahlt hatte und diese dann gem. § 43 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden ist, war auch der Amtsanwalt zufrieden.

Wir einigten uns darauf, dass wir das Verfahren weiter führen würden, sobald mein Mandant in dem anderen Verfahren ergriffen werden würde.

Wie immer dauerte es nicht lange und mein Mandant rief mich aus der JVA Moabit an. Kurz danach rief mich dann auch der Richter freudig an und meinte, dass wir ja nun das Verfahren abschließen könnten. Damit nicht wieder mein Mandant abhanden kommt, wurde der Termin auf die letzte Woche der Ersatzfreiheitsstrafe gelegt.

Gelegentlich hat mein Mandant dann aber auch Geld und so zahlte er drei Tage vor der Hauptverhandlung den noch offenen Betrag der Geldstrafe, so dass eine weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 459 e Abs. 4 StPO unterblieb.

Im Termin saßen dann wieder der Richter, der Amtsanwalt und ich. Gefehlt hat wieder nur mein Mandant.

Nun war der Richter nicht mehr so freundlich, was ich irgendwie auch nachvollziehen kann. Deshalb wollte er auch diesmal …

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Themen: Stgb

Erschienen 16. Dezember 2009 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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