Haftbefehl gegen Andrej H. aufgehoben

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über den Haftbefehl gegen den Berliner Soziologen Andrej H. zu entscheiden. Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen H. und weitere Beschuldigte wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, der linksextremistischen "militanten gruppe" (mg) anzugehören, die Bekennerschreiben zufolge für Brandanschläge, u.a. auf Bundeswehrfahrzeuge, in Berlin und Brandenburg verantwortlich sein soll. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hatte der Ermittlungsrichter des BGH am 1. August Haftbefehl gegen H. erlassen. Mit Beschluss vom 22. August hatte der Ermittlungsrichter den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und H. wurde aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts, über die der BGH heute zu entscheiden hatte. (...) Dieses Rechtsmittel hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr zurückgewiesen und gleichzeitig den Haftbefehl aufgehoben. Die bisherigen Ermittlungen belegen zwar die Einbindung des Beschuldigten in die linksextremistische Berliner Szene, seine Mitwirkung bei der Veröffentlichung der letzten Ausgaben der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift "radikal" und auch seine - konspirativ angelegten - Kontakte zu zumindest einem Mitbeschuldigten, der verdächtigt wird, als Mitglied der "militanten gruppe" am 31. Juli 2007 an einem versuchten Brandanschlag auf drei Lastkraftwagen der Bundeswehr beteiligt gewesen zu sein. All dies begründet zwar den Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte selbst dieser Gruppierung angehört, weshalb gegen ihn mit Recht Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden geführt werden. Jedoch darf nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Beschuldigten einer Straftat dringend verdächtig ist. Dies ist nur der Fall, wenn die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass er der ihm vorgeworfenen Tat schuldig ist und deswegen verurteilt werden wird. Eine solche Wahrscheinlichkeit, dass er sich an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, kann im Fall des Beschuldigten zur Zeit nicht bejaht werden; denn die in den bisherigen Ermittlungen aufgedeckten Indizien sprechen nicht hinreichend deutlich für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die "militante gruppe", sondern lassen sich ebenso gut in anderer Weise interpretieren. Der Haftbefehl konnte schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Der 3. Strafsenat musste sich daher bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befassen, ob es sich bei der "militanten gruppe" nach den Maßstäben der einschlägigen Strafvorschrift (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handelt. (Pressemitteilung Nr. 154/2007 des BGH vom 24.10.2007 - Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07)

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Erschienen 24. Oktober 2007 auf http://www.ra-blog.de.

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