Haft auch ohne besonderen Haftgrund
am 20.10.2006 von strafprozess
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12.10.2006 (1P.625/2006) einen für mich nicht nachvollziehbaren Haftentscheid erlassen. Unbestritten war der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts. Das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr, auf welche die Vorinstanz abgestellt hatte, hat das Bundesgericht verneint und die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen. Zum Haftentlassungsgesuch, welches das Bundesgericht abweist, stellt es fest:
Nicht geprüft wurde im angefochtenen Entscheid, ob noch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorliegt, auf den sich die Haftverfügungen vom 19. Februar und 17. Mai 2005 stützten. Überdies hat die Haftrichterin nicht untersucht, ob Ersatzanordnungen in Form der Pass- und Schriftensperre oder der Verpflichtung zu regelmässiger persönlicher Meldung bei einer Amtsstelle (§ 72 StPO/ZH) in Betracht fallen. Bei derartigen Ersatzmassnahmen gelten weniger hohe Anforderungen an die Annahme von Fluchtgefahr als bei der Anordnung von strafprozessualer Haft (Entscheid 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4).
Den kantonalen Behörden ist Gelegenheit zu geben, diese Prüfung nachzuholen. Insofern ist von der Anordnung der sofortigen Haftentlassung abzusehen (E. 6).Ich habe hier schon mehrfach auf Entscheide hingewiesen, in denen das Bundesgericht die Beschwerde wohl gutgeheissen, das Haftentlassungsgesuch aber abgewiesen hat. Nicht nachvollziehbar ist im vorliegenden Fall, dass das Bundesgericht das Haftentlassungsgesuch aus folgenden zwei Gründen abweist:
Die Vorinstanz hat die qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht geprüft.[Dazu ist zu bemerken, dass dieser Haftgrund offenbar gar kein Thema war und dass die Beschwerdeführerin somit auch keinen Anlass hatte, sich damit auseinanderzusetzen].
Die Vorinstanz habe mögliche Ersatzmassnahmen wie Pass- und Schriftensperre nicht geprüft.[Ersatzmassnahmen setzen doch das Bestehen von Fluchtgefahr voraus, welche das Bundesgericht ja aber gerade verneint hat].Ich wäre wirklich dankbar, wenn mir diese Rechtsprechung einmal jemand erklären könnte.
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