Häusliche Krankenpflege in stationärer Einrichtung der Behindertenhilfe

Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden (Beschluss vom 12.05.2009, Az.: S 2 KR 445/09 ER), dass auch in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe gegen die Krankenkasse ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege bestehen kann. In dem entschiedenen Eilverfahren hat das Sozialgericht die Krankenkasse verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 24.4.2009 bis 31.12.2009 Krankenbehandlung in Form häuslicher Krankenpflege für zweimal tägliche Blutzuckermessungen und Insulininjektionen zu gewähren oder die Kosten für selbstbeschaffte Pflegekräfte zu erstatten bzw. die Antragstellerin von bereits entstandenen Kosten für in diesem Zeitraum bereits selbst beschaffte Pflegekräfte freizustellen. Das Gericht stellte klar, dass auch eine Einrichtung der stationären Sozialpsychiatrie ein „geeigneter Ort“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein kann, auch wenn es sich dabei um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Nach dem Gesetz könnten Versicherte von ihrer Krankenversicherung Häusliche Krankenpflege erhalten, falls der Versicherte nicht auf andere Art und Weise die notwendigen Maßnahmen erhalten könne. Für Versicherte, die sich in Heimen aufhielten, bestünde regelmäßig ein Anspruch auch auf Behandlungspflege durch die Pflegeversicherung und die Heime seien verpflichtet, entsprechend qualifiziertes Personal vorzuhalten, das in der Lage sei, medizinische Behandlungspflege durchzuführen. Hiermit sei die Situation von Bewohnern stationärer Einrichtun…

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Themen: Krankenpflege , Einrichtung Der Behindertenhilfe

Erschienen 20. Mai 2009 auf http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php.

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