Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Der BGH stellte bereits Ende 2006 klar, dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ (für: „Unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers“) nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG sei. Dennoch werden noch immer viele Unternehmen abgemahnt, die mit unverbindlichen
Preisempfehlungen werben.
Häufigster Abmahnfall
Es wird mit unverbindlichen Preisempfehlungen geworben, welche im der Werbung gar nicht mehr vom Hersteller ausgesprochen werden (bzw. in der Herstellerpreisliste
nicht mehr aufgeführt werden). Das OLG Stuttgart hat bereits Ende 2004 (Az. 2 U 129/04) entschieden, dass von der Fortgeltung einer
Preisempfehlung regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen
aktuellen Preislisten, anführt. Dann fehle es am Willen des Herstellers, noch Einfluss auf die Preisbildung des Handels zu nehmen.
Auch der Umstand, dass der Hersteller bei einer Einzelabfrage die Fortgeltung der in der früheren Liste genannten unverbindlichen
Preisempfehlung erklärt und mitteilt, dass die Geräte auslieferbar sind, könne zu keiner anderen Beurteilung führen:
"Der Verkehr erwartet bei der Gegenüberstellung von Preisen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, dass - sofern
wie vorliegend eine aktuelle Preisliste mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) existiert - für das beworbene Produkt dort auch
eine UVP erscheint."
Dies benachteilige die anerkennenswerten Interessen des Händlers an einer wirksamen Werbung auch nicht unangemessen. So bleibe dem
Händler die Möglichkeit, in der Zeit nach Fortfall der unverbindlichen Preisempfehlung mit dem Hinweis auf eine „ehemalige UVP“ zu
werben, wie dies üblicherweise auch geschehe. Für die Zubilligung einer Übergangsfrist bestehe jedenfalls bei einer mehr als 2 Mon…
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