Häufig gestellte Fragen zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien
Unsere Kanzlei erreichen immer häufiger Anfragen verunsicherter Händler, die sich der gefahrgutrechtlichen Problematik beim Versand
lithiumhaltiger Batterien bewusst geworden sind. Aufgeschreckt hat sie in vielen Fällen unser kürzlich erschienener Artikel zum
Thema. Diese umfangreiche Darstellung ist zugegebenermaßen keine leichte Kost.
Insbesondere die Freistellungsvorschrift 188 des ADR wird in schöner Regelmäßigkeit als Freibrief missverstanden, Lithiumbatterien in
normale Briefumschläge zu stecken und diese dann ohne jeden Schutz und Kennzeichnung als normale Briefpost befördern zu lassen. Wie
uns die Praxis zeigt, verleiten hierzu oftmals auch falsche Informationen der Batterielieferanten und -hersteller.
Aus diesem Grund möchten wir Ihnen im Anschluss eine Sammlung von Fragen und Antworten zu der Thematik des Versands von neuen
Lithiumbatterien per Straßentransport präsentieren. Dies ist das typische Versandszenario, von dem Batterieverkäufer im Ecommerce
betroffen sind.
Ausgewählt wurden die Fragstellungen, die uns in den letzten Wochen am häufigsten über unsere Mandanten erreicht haben.
Wir hoffen, Ihnen durch diese FAQ einen leichteren Einstieg in die komplexe Thematik bieten zu können. Zur Vertiefung empfehlen wir
Ihnen die Lektüre des Hauptartikels: [http://www.it-recht-kanzlei.de/lithiumbatterien-gefahrgut-versand-kennzeichnung.html] Sollten
Sie weitergehende Fragen zum Versand lithiumhaltiger Batterien haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. FAQ:
1. Wie kann ich erkennen, ob überhaupt Batterien aus meinem Sortiment betroffen sind?
Diese Frage lässt sich einfach beantworten: Wenn auf einer von Ihnen vertriebenen das Wort „Lithium“ auftaucht, sind auch Sie von der Problematik betroffen.
Haben Sie auch nur eine lithiumhaltige Batterie in Ihrem Sortiment, müssen Sie sich mit gefahrgutrechtlichen Belangen
auseinandersetzen.
Gleiches gilt, wenn Sie Geräte vertreiben, denen solche Batterien beiliegen oder in diese verbaut sind.
Sollten Sie hinsichtlich einzelner Batterien unsicher sein, kontaktieren Sie bitte den Batteriehersteller oder -vertrieb wegen der
technischen Eigenschaften der Batterie.
Es muss Ihnen bewusst werden, dass grundsätzliche ALLE Batterien, die Lithium enthalten, als Gefahrgut klassifiziert sind. Und zwar
unabhängig davon, wie klein oder groß die Batterie ist, wie viel Lithium sie enthält und welche Nennenergie sie aufweist, und ob sie
einzeln oder im Hunderterpack verschickt wird.
2. Es ist immer nur von Lithiumbatterien die Rede. D.h., lithiumhaltige Akkus sind von den Gefahrgutvorschriften gar nicht erfasst?
Nein! Sowohl wiederaufladbare Lithiumbatterien als auch nicht wiederaufladbare Lithiumbatterien sind von den Gefahrgutvorschriften
erfasst.
3. Warum ist dann nicht auch von „Akkus“ die Rede?
Die nach dem deutschen Sprachgebrauch irreführen…
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