Hätte er doch seinen Anwalt gefragt: Malermeister M und sein "Anlernvertrag"

Es ist nicht der schlechteste Rat, vor Abschluss von Verträgen seinen Anwalt zu fragen. Malermeister M hat es offenbar nicht getan und darf nun zahlen. Was war geschehen? Malermeister M hatte mit der F, nachdem es nicht zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages gekommen war, einen "Anlernvertrag" im Beruf "Maler und Lackierer" geschlossen. Vereinbart wurde eine Vergütung, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindesvergütung zurückblieb. Nachdem man sich voneinander getrennt hatte, klagte die F die Zahlung der üblichen Vergütung ein. Zu Recht, wie das Bundesarbeitgericht nun befand. Die Ausbildung habe grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Sofern ein solches nicht vereinbart werden kann, ist es zulässig ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Unzulässig sei es jedoch, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis als nach § 26 Berufsbildungsgesetz durchzuführen. Derartige Verträge seien nichtig (§ 134 BGB). Das "Anlernverhältnis" wertet das BAG als faktisches Arbeitsverhältnis, womit die übliche Vergütung im Sinne von § 612 II BGB zu zahlen ist. Und es kommt für Malermeister M noch dicker: Das BAG zweifelt ausdrücklich, ob sich der Arbeitgeber …

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Themen: Bgb , Niedersachsen , Arbeitnehmer

Erschienen 28. Juli 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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