Hänsel darf Gretel nicht besuchen
Der Mutter (Vater unbekannt) waren das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und Jugendhilfeleistungsantragsrecht für
ihre Kinder Hänsel (11) und Gretel (9) im Jahr 2006 entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden.
Gretel kam in eine Pflegfamilie, die Gretel (mit Zustimmung der Mutter) im Jahr 2010 adoptierte.
Hänsel lebt in einer therapeutischen Wohngruppe.
Ein zwischen den Geschwistern fand seit 2008
ebensowenig statt wie telefonischer, brieflicher oder sonstiger Kontakt.
Hänsel möchte Umgang mit seiner Schwester und wird dabei von seiner Mutter und dem Jugendamt unterstützt. Die Adoptiveltern Gretels
sind dagegen.
Das OLG Dresden hat den Umgangswunsch Hänsels negativ beschieden.
Ein Umgangsrecht gemäß § 1685 I BGB besteht nicht, da gemäß § 1755 I 1 BGB durch die alle Verwandtschaftsverhältnisse zu der Herkunftsfamilie erlöschen. Hänsel ist rechtlich nicht
mehr Gretels Bruder.
§ 1685 II BGB greift nicht ein, da Hänsel für seine leibliche Schwester nie „Verantwortung getragen“ hat.
Gegen ein Umgangsrecht sprechen nach Ansicht des Senats auch systematische Gründe. Das Umgangsrecht dürfe nicht in Widerspruch zu
Sinn und Zeck der Adoption treten. Ziel der Volladoption sei die vollständige Eingliederung und Sozialisation des Kindes in der
Adoptivfamilie.
Die Adoptionsentscheidung setzt eine umfassende Prüfung aller kindeswohlrelevanten Belange voraus. Dazu gehört auch die Frage der
nicht mehr bestehenden oder u.U. erheblich eingeschränkten. Hier [In dem Adoptionsverfahren] ist der Ort für die sorgsame Abwägung,
ob die Gründe des Kindeswohls, die für eine Adoption sprechen, ausnahmsweise die Trennung von Geschwistern mit allen tatsächlichen
und rechtlichen Nachteilen rechtfertigen. Dabei sind auch die Folgen einer damit einhergehenden Einschränkung der Kontakte oder deren
vorübergehende oder längerfristige Aussetzung zu bedenken. Wird die Adoption gleichwohl vollzogen, treten damit die
umgangsrechtlichen…
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