Ist Kleidungswechsel Arbeitszeit?
Betriebsrat Blog | 18. Februar 2010 — Dass nicht jeder Klamottenwechsel während der Arbeitszeit erfolgen darf ist klar: Schließlich kann ein Arbeitnehmer nicht im Sc…
Nach Inkrafttreten des TVöD besteht im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten als Vor- bzw. Nachbereitungszeiten.
Etwas anderes gilt jedoch für Zeiten der Desinfektion, bei der der Arbeitnehmer bereits besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hat.
In einem jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit führt dies zum Beginn der vergütungspflichtigen Arbeit mit der ersten vom Arbeitgeber geforderten Desinfektion der Hände.
Sowohl der Umkleidevorgang als auch die Handdesinfizierung stellen eine Dienst- bzw. Arbeitsleistung des Klägers im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB dar. Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Umkleiden und Waschen dienen dann einem fremden Bedürfnis, wenn sie nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung, die notwendig im Betrieb angelegt werden muss und dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und ohne die der Arbeitnehmer seine Arbeit gar nicht aufnehmen darf, dient nicht gleichermaßen einem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers, sondern vorwiegend dem fremden Bedürfnis des Arbeitgebers. In solchen Fällen ist daher das Umkleiden selbst, obwohl Vorbereitungshandlung, fremdnützig, nicht erst die anschließende Tätigkeit. Dies gilt in einem solchen Falle auch für das Waschen und Umkleiden nach Beendigung der geschuldeten Tätigkeit.
Der Kläger ist arbeitsvertraglich verpflichtet, während seiner Tätigkeit als Pfleger auf der Intensivstation eine genau vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, diese nur im Umkleideraum auf der Intensivstation anzulegen, sie nach Tätigkeitsende dort zurückzulassen und beim Betreten der Intensivstation eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Diese ist – was die Beklagte nicht in Frage gestellt hat – zum Schutze des Klägers auch am Tätigkeitsende vorzunehmen. Umkleiden und Desinfizieren vor und nach der vertraglich geschuldeten Haupttätigkeit sind daher für den Kläger fremdnützig und stellen damit eine Arbeitsleistung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB dar.
Soweit die Vorbereitung auf die Hauptleistung bzw. deren Beendigung eine qualifizierte Desinfektion der Hände erfordert, kann der Kläger eine Vergütung erwarten. Dagegen gilt dies nicht für reine Umkleidezeiten.
Die Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme.
Keine Vergütung für die UmkleidezeitEine objektive Vergütungserwartung für die Zeiten, in denen der Kläger sich für den Dienst lediglich umzieht, besteht allerdings nicht. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag des öffentlichen Dien…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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