Hackerparagraph: Bundesverfassungsgericht hält Verfassungsbeschwerden für unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Entscheidung zum so genannten Hackerparagraph § 202c Strafgesetzbuch (StGB) gefällt, das die Diskussion um diese Vorschrift verringern wird. Nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Es waren drei Verfassungsbeschwerden gegen diese Vorschrift eingereicht worden, da befürchtet wurde, dass das Verbreiten bzw. Nutzen von Programmen, die zu legalem, aber eben auch zu illegalem Einsatz geeignet sind, strafbar sein könnte (mehr hierzu auf wikipedia.de). Dieser Ansicht erteilte das Bundesverfassungsgericht nun eine Absage: Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung sei nicht gegeben: "Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist." Jedenfalls würde beim Einsatz zu legalen Zwecken der zur Begehung einer Straftat immer benötigte Vorsatz fehlen, eine Straftat nach § 202a bzw. § 202b StG…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Wikipedia , Risiko , Dual Use , Datenveränderung

Erschienen 19. Juni 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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