Hackerparagraph – §202c StGB näher beleuchtet
Mit einer Aktion des iX-Chefredakteurs wurde das Thema “Hackerparagraph” plötzlich in den Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung
gerückt:
Jürgen Seeger, Chefredakteur des IT-Magazins iX, das wie heise online vom Zeitschriften Verlag herausgegeben wird, hat sich heute bei der selbst
wegen Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten nach Paragraf 202c StGB angezeigt. Grund ist eine Toolsammlung auf der
Heft-DVD des iX Special “Sicher im Netz”, mit dem man Schwachstellen in der IT-Infrastruktur aufzeigen, aber auch ausnutzen kann.
Ich hatte dies zum Anlaß genommen, um hier im Blog den §202c StGB näher zu betrachten und zu analysieren.
Hinweis: Diesen Artikel werde ich regelmäßig überarbeiten und auch mit weiteren Fundstellen versehen, um ihn aktuell zu halten. Der
Artikel wurde erstmals veröffentlicht am 20.12.2008, zuletzt Aktualisiert am 16.3.2010. Zuletzt eingearbeitet wurden die
Aktualisierungen des SK-StGB, 119. Aktualisierungslieferung sowie ein Aufsatz aus der JurPC von Hassemer.
Rn. 1
Der Wortlaut des §202c StGB scheint auf den ersten Blick einfach:
§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder Computerprogramme, deren Zweck
die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Rn. 2
Doch schon vorab: Der §202c StGB ist in der Anwendung schwierig, was wohl vor allem daran liegt, dass der Wortlaut in einer
Gesamtschau mit der Gesetzesbegründung erstmal nahelegt, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt1. Diese Deutung
wird in der Literatur erstmal auch bestätigt2 und ist wohl auch vom Gesetzgeber ursprünglich gewollt gewesen3. Letztlich wird es dann
aber vom Gesetzgeber selbst schon wieder durch besondere Anforderungen an den Vorsatz4 verwässert5, was zu großen Unsicherheiten
führt (dazu später weiter unten).
Rn. 3
Eine besondere Rechtsunsicherheit ruft der §202c Abs.1 Nr.2 StGB bei Programmierern und Presse hervor, hier besonders die Verbreitung
(bzw. der Verkauf) von so genannten “Hackertools”, die unstreitig nicht nur auch zur Erhöhung der Sicherheit genutzt werden können,
sondern sogar mitunter auch dringend benötigt werden. Ich möchte meine Darstellung hier (erstmal) auf diese Zielgruppe, auch wegen
des aktuellen Bezugs, beschränken.
Rn. 4
Es stellen sich für mich, in dieser kurzen Darstellung, folgende Fragen auf die ich eingehen möchte:
Was ist ein geeign…
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