"Guttenberg werde kein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen"

Die FAZ berichtet über die Versuche von Kanzlerin Merkel und der Regierungskoalition, Guttenberg zu halten: Fehlerhaftes Zitieren und auch massenhaftes Abschreiben aus anderen Texten sollen, wie in den Besprechungen zur Vorbereitung dieser Linie verabredet wurde, nicht zu Maßstäben eines Verbleibenkönnens Guttenbergs im Kabinett gemacht werden. Dem Verteidigungsminister sei nicht der Vorwurf eines „Amtsmissbrauches“ zu machen. Vergleichende Vorwürfe, dass unter dieser Maßgabe auch ein privat steuerhinterziehender Minister im Amt bleiben könne, werden als ungebührlich zurückgewiesen. Denn Guttenberg werde kein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. http://goo.gl/sSqDe Das ist nicht wahr. Die umfangreichen Plagiate erfüllen eindeutig den Tatbestand des § 106 UrhG, der für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Wenn bei dem CDU-Politiker Kasper, dessen Arbeit ebenfalls als Flickenteppich aus Plagiaten beschrieben wird, 90 Tagessätze als Geldstrafe verhängt wurden, kann es bei Guttenberg im Prinzip nicht anders sein: http://archiv.twoday.net/stories/14644114/ Als Jurist musste Guttenberg auch ohne spezielle urheberrechtliche Kenntnisse wissen, dass es nicht zulässig ist, geschützte Texte von anderen, die ganz offensichtlich nicht von der Zitatschranke des § 51 UrhG erfasst werden, in seiner Arbeit zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies betrifft unter anderem die seitenweise ausgeschriebenen Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, bei denen ein ausdrücklicher Hinweis auf den Urheberrechtsschutz gegeben wurde. Wie aus meinem Buch "Urheberrechtsfibel" (PDF) bekannt sein könnte, bin ich strikt gegen das Urheberrechtstrafrecht. Aber wenn man es anwendet, kann man nicht Kasper bestrafen und Guttenberg laufenlassen. Es gilt zwar die strafrechtliche Unschuldsvermutung, aber die Urheberrechtsverletzungen könnten für den CSU-Politiker trotzdem noch brisant werden. Eine Strafbarkeit kann auch gegeben sein, wenn hochschulrechtlich keine Entziehung des Doktorgrads erfolgt. Und ist ist auch unabhängig von einer zivilrechtlichen Einigung mit den plagiierten Autorinnen und Autoren. Siehe dazu auch die auch sonst lesenswerte Entscheidung des VG Berlin von 2009 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100062796&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 Auszug: Mit der Verfasserin der Diplomarbeit habe sie sich mittlerweile durch Abschluss eines Vergleichs ohne Anerkennung einer Urheberrechtsverletzung geeinigt. In diesem …

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Themen: Cdu , Jurist , Politiker , Prinzip , Merkel

Erschienen 22. Februar 2011 auf http://archiv.twoday.net/.

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